36
a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr,
vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 m. w. N.). Bis zu diesem
Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose,
in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris
Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 -1 WB 3.19 - juris Rn. 22).
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Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die
Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB
37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem
Geheimschutzbeauftragten -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten
Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu
bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).
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Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko
festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle
beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat
(stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).
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Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden
Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen
Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die
künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine
rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die
Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass
der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>; stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss
vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hierfür zuständigen
Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift <ZDv>
A-1130/3) nicht rechtmäßig erfolgt.
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aa) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde zwar nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der
Antragsteller Gelegenheit - und hat von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht -, sich persönlich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG,
Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.).
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bb) Die Feststellung des Sicherheitsrisikos genügt jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen. Der
Geheimschutzbeauftragte ist zwar von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen [hierzu (2)], der auch geeignet ist,
sicherheitserhebliche Zweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SÜG zu begründen [hierzu (3)]. Zu beanstanden ist
dagegen die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Gefahrenprognose, die sich als defizitär erweist [hierzu (4)].
(1) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist jeweils selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt. Ausgehend