17 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller am 26. Juli 2021 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten. Er wandte ein, seine Äußerungen lägen bereits vier Jahre zurück, so dass das festgestellte Sicherheitsrisiko mit einer Prognosezeit von fünf Jahren ihm im Ergebnis für über neun Jahre die Vertrauenswürdigkeit abspräche. Es würden in unzulässiger Weise Rückschlüsse auf seinen Charakter gezogen. Es läge lediglich ein singuläres Verhalten vor. Er neige nicht zu starken Alkoholisierungen oder sei gar starken Alkoholgenuss gewöhnt. Vielmehr träfe sein Zustand auf dem Münchner Oktoberfest und in der Silvesternacht auf eine Vielzahl von Bundesbürgern zu und sei nicht geeignet, das festgestellte Sicherheitsrisiko zu begründen. Außerdem hätten beide "alkoholbedingten" Vorfälle binnen weniger Monate stattgefunden und lägen mehrere Jahre zurück. Ebenso stehe er nicht im Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Dies habe auch das Truppendienstgericht festgestellt. Der Vorwurf der unwahren Angaben zum Geschehensablauf sei nicht begründet. So habe er sich im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens lediglich ausführlicher eingelassen als im Urteil des Landgerichts ... wiedergegeben. Letztlich habe er durch die zurückliegende Wohlverhaltensphase nachdrücklich belegt, dass die geführten Verfahren für ihn Pflichtenmahnung genug gewesen seien. 18 Am 28. Februar 2022 legte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung "weitere Beschwerde auf Grund Untätigkeit" ein und bat um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den von ihm als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewürdigten Rechtsbehelf mit einer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 dem Senat vorgelegt. 19 Der Antragsteller macht geltend, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründeten. Die Sicherheitsbedenken im Hinblick auf seine politische Gesinnung seien ausweislich einer Mitteilung des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 4. Mai 2022 ausgeräumt worden. Fernliegend sei die Annahme, bei ihm sei eine Alkoholabhängigkeit zu besorgen. Bestünde eine solche, wäre es geradezu ausgeschlossen, dass er sich in den zurückliegenden beinahe fünf Jahren unauffällig hätte verhalten können. Allein aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration könne noch nicht auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Da schon kein Alkoholproblem bestehe, könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich selbst eine "Zwei-Bier-Regel" auferlegt habe. Er sei auch nicht gefährdet, gegen diese selbst auferlegte Regel zu verstoßen, weil er nicht alkoholabhängig sei. 20 Der Antragsteller beantragt, 21 die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in Gestalt des Bescheides vom 6. Juli 2021 aufzuheben, 22 hilfsweise dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2021 eine Sicherheitsprüfung der Stufe 2 unter Auflagen zu erteilen, 23 äußerst hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 6. Juli 2021 die Frist zur Wiederholungsüberprüfung auf ein Jahr zu verkürzen. 24 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, 25 den Antrag zurückzuweisen. 26 Anknüpfend an die in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid angestellten Erwägungen trägt das Bundesministerium der Verteidigung vor, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergäben sich aus verschiedenen Anhaltspunkten. So habe er vorliegend durch das mit Urteil des Landgerichts ... vom 2. Juli 2018 abgeurteilte Verhalten sowohl gegen strafrechtliche Vorschriften als auch gegen soldatische Pflichten verstoßen. Bereits dieser Aspekt, der das gestörte Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung aufzeige, trage die Annahme eines Sicherheitsrisikos. Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers basiere ferner selbständig tragend auf dessen Alkoholkonsum. Aufgrund

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