17
Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller am 26. Juli 2021 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten. Er wandte
ein, seine Äußerungen lägen bereits vier Jahre zurück, so dass das festgestellte Sicherheitsrisiko mit einer Prognosezeit
von fünf Jahren ihm im Ergebnis für über neun Jahre die Vertrauenswürdigkeit abspräche. Es würden in unzulässiger
Weise Rückschlüsse auf seinen Charakter gezogen. Es läge lediglich ein singuläres Verhalten vor. Er neige nicht zu
starken Alkoholisierungen oder sei gar starken Alkoholgenuss gewöhnt. Vielmehr träfe sein Zustand auf dem Münchner
Oktoberfest und in der Silvesternacht auf eine Vielzahl von Bundesbürgern zu und sei nicht geeignet, das festgestellte
Sicherheitsrisiko zu begründen. Außerdem hätten beide "alkoholbedingten" Vorfälle binnen weniger Monate
stattgefunden und lägen mehrere Jahre zurück. Ebenso stehe er nicht im Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen
Grundordnung. Dies habe auch das Truppendienstgericht festgestellt. Der Vorwurf der unwahren Angaben zum
Geschehensablauf sei nicht begründet. So habe er sich im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens lediglich
ausführlicher eingelassen als im Urteil des Landgerichts ... wiedergegeben. Letztlich habe er durch die zurückliegende
Wohlverhaltensphase nachdrücklich belegt, dass die geführten Verfahren für ihn Pflichtenmahnung genug gewesen
seien.
18
Am 28. Februar 2022 legte der Antragsteller beim Bundesministerium der Verteidigung "weitere Beschwerde auf Grund
Untätigkeit" ein und bat um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesministerium der Verteidigung hat
den von ihm als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewürdigten Rechtsbehelf mit einer Stellungnahme vom 2. Juni
2022 dem Senat vorgelegt.
19
Der Antragsteller macht geltend, es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit
begründeten. Die Sicherheitsbedenken im Hinblick auf seine politische Gesinnung seien ausweislich einer Mitteilung
des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst vom 4. Mai 2022 ausgeräumt worden. Fernliegend sei die
Annahme, bei ihm sei eine Alkoholabhängigkeit zu besorgen. Bestünde eine solche, wäre es geradezu ausgeschlossen,
dass er sich in den zurückliegenden beinahe fünf Jahren unauffällig hätte verhalten können. Allein aus der festgestellten
Blutalkoholkonzentration könne noch nicht auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden. Da schon kein
Alkoholproblem bestehe, könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich selbst eine "Zwei-Bier-Regel"
auferlegt habe. Er sei auch nicht gefährdet, gegen diese selbst auferlegte Regel zu verstoßen, weil er nicht
alkoholabhängig sei.
20
Der Antragsteller beantragt,
21
die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in Gestalt des Bescheides vom 6. Juli 2021 aufzuheben,
22
hilfsweise dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2021 eine Sicherheitsprüfung der Stufe 2
unter Auflagen zu erteilen,
23
äußerst hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 6. Juli 2021 die Frist zur Wiederholungsüberprüfung auf ein
Jahr zu verkürzen.
24
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
26
Anknüpfend an die in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid angestellten Erwägungen trägt das
Bundesministerium der Verteidigung vor, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergäben sich aus
verschiedenen Anhaltspunkten. So habe er vorliegend durch das mit Urteil des Landgerichts ... vom 2. Juli 2018
abgeurteilte Verhalten sowohl gegen strafrechtliche Vorschriften als auch gegen soldatische Pflichten verstoßen. Bereits
dieser Aspekt, der das gestörte Verhältnis des Antragstellers zur Rechtsordnung aufzeige, trage die Annahme eines
Sicherheitsrisikos.
Die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers basiere ferner selbständig tragend auf dessen Alkoholkonsum. Aufgrund