- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Beurteilung, die der Sachverhalt früher erfahren hat, den Boden entzieht. Damit wird dem rechtlichen Ergebnis der früheren Entscheidung eine Bedeutung im Sinne der Bindung des Überprüfungsverfahrens beigelegt, die ihr das Gesetz in Art. II nirgends zugestanden hat. Da es nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG auf diese rechtliche Beurteilung nicht ankommt, unterscheidet die Bestimmung folgerichtig nicht zwischen erstmaliger und erneuter Antragstellung. Es kann unerörtert bleiben, ob sich triftige Gründe dafür anführen ließen, eine erledigte Anspruchsanmeldung nur dann auf Grund der veränderten Rechtslage zu überprüfen, wenn der aus diesem Sachverhalt abgeleitete Anspruch früher mit einer Begründung abgelehnt wurde, die dem geänderten Recht nicht mehr entspricht. Denn so verfährt das Schlußgesetz nicht, soweit es neue Ansprüche geschaffen hat (Art. III Nr. 1 Abs. 1) oder die Durchsetzung von Ansprüchen ermöglicht oder in bestimmter Weise erleichtert (Art. III Nr. 1 Abs. 4). Insoweit hat es nicht den Weg der Angleichung gewählt, wie sie in Art. IV geregelt wird. Nach dieser Vorschrift kann in der Tat eine neue Entscheidung in der Sache nur verlangt werden, wenn die frühere Entscheidung den Anspruch aus ganz bestimmten Gründen abgelehnt hat. Es handelt sich dabei um eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung für den Neuantrag und den Eintritt in die sachliche Prüfung des Anspruchs. In Art. III BEG-SchlußG fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung. Im übrigen gibt es im Überleitungsrecht des BEG-Schlußgesetzes keine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in früheren Entscheidungen (vgl. für Art. III Nr. 2 Abs. 3: BGH RzW 1967, 336 Nr. 51; für Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a: BGH Urteil vom 2. Oktober 1969 - II ZR 151/69 -; vgl. auch BGH RzW 1969, 576 Nr. 37). Bei der Entscheidung über weitergehende oder anzugleichende Ansprüche sind die Entschädigungsorgane lediglich an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht (Art. III Nr. 2 Abs. 3, Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEGSchlußG). Die Gesetzesmaterialien enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Beratung der Vorschriften des Art. III Nr. 1 BEGSchlußG sich von der Vorstellung haben leiten lassen, ein Neuantrag sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Vorschrift, auf die sich die frühere Entscheidung stütze, geändert worden sei. Es kann auch nicht als sinn- und zweckwidrig und deshalb ungewollt angesehen werden, daß ein Sachverhalt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers erstmalig auf Grund einer Änderung des Gesetzes einen Anspruch auszulösen vermag, oder dessen Durchsetzung durch eine Gesetzesänderung ermöglicht oder erleichtert wird, in vollem Umfange und ohne Rücksicht auf seine frühere Beurteilung zur Prüfung gestellt und damit anders behandelt wird als eine frühere Entscheidung, gegen deren Begründung der Gesetzgeber Bedenken trägt (Art. IV BEG-SchlußG). Die einzige Voraussetzung des Rechts auf Entscheidung nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG ist demnach die Feststellung, daß der Antragsteller erst auf Grund des Art. I BEG-SchlußG den (wieder) erhobenen Anspruch auf Entschädigung besitzt. Art. III Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG stellt klar, daß die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung dieser Prüfung nicht entgegengesetzt werden kann. Eine weitergehende Bedeutung hat die Bestimmung nicht. Soweit der Beschluß BGH RzW 1968, 32 Nr. 21, der übrigens einen Fall des Art. III Nr. 2 BEG betrifft, diesen Grundsätzen widerspricht, wird daran nicht festgehalten. Es bleibt die Frage, ob die Entschädigungsorgane bei der Prüfung, ob dem Antragsteller der erhobene Anspruch erstmalig auf Grund der Gesetzesänderungen zusteht, an tatsächliche Feststellungen gebunden sind, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Sie ist zu verneinen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372647 4 von 6 6/7/2022

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