1 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Der Berufungsrichter verkennt hiernach nicht, daß die Klägerin als Rückwanderin in ihr Heimatland
Ungarn bis zum Erlaß des BEG-Schlußgesetzes nicht zum Kreis der Entschädigungsberechtigten
gehörte und schon aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Soforthilfe besaß, daß dieser Anspruch
ihr vielmehr erstmalig auf Grund des Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG, §4 Abs. 2 BEG zustehen kann.
Er verneint das Antragsrecht der Klägerin, weil der Soforthilfeanspruch in einem früheren Verfahren
mit bestimmter Begründung abgelehnt worden ist. Er nimmt an, daß nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG ein Antrag mit dem Ziele einer anderweiten und sachlich zutreffenden Entscheidung nur
statthaft sei, wenn Art. I BEG-SchlußG den früheren Ablehnungsgrund beseitigt habe.
Über diese Annahme eines Verfahrenshindernisses für den Neuantrag geht freilich seine
Schlußbemerkung weit hinaus, es träfe "daher" nicht zu, daß der Klägerin erstmalig ein Anspruch
auf Soforthilfe erwachsen sei. Wenn sich die objektive Rechtslage dadurch verändert hat, daß die
Klägerin als Rückwanderin erstmals zum Kreis der Entschädigungsberechtigten gehört, dann wird
diese Veränderung nicht dadurch aus der Welt geschafft, daß die Klägerin schon früher zu Unrecht
als Berechtigte nach §4 Satz 1 Nr. 1 c BEG behandelt worden ist.
Ein derartiges Antragshindernis trotz erstmaliger Begründung eines Einzelanspruchs auf
Entschädigung haben auch einige andere Oberlandesgerichte angenommen, wenn die
Gesetzesänderungen nicht den rechtlichen Gesichtspunkt betrafen, aus dem die Entschädigung
seinerzeit abgelehnt wurde (Düsseldorf, RzW 1967, 509 Nr. 23; München, RzW 1968, 464 Nr. 20
und 502 Nr. 11; Stuttgart, RzW 1969, 132 Nr. 20; Hamburg, RzW 1968, 283 Nr. 39; das
Kammergericht, RzW 1968, 562 Nr. 25). Gleicher Ansicht sind Brunn/Hebenstreit, BEG
Schlußnachtrag 1969, Art. III Nr. 1 Anm. 5. Hingegen verneinen die Oberlandesgerichte Düsseldorf,
RzW 1967, 378 Nr. 21 und München, Urteil vom 27. November 1968 - 15 EU 302/68, eine Bindung
an die tatsächlichen und rechtlichen Ergebnisse früherer Entscheidungen.
Aus dem Wortlaut des Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG, insbesondere aus dessen Absatz 3, läßt sich eine
Beschränkung des Antragsrechts durch eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene
Entscheidung nicht herleiten.
Die Voraussetzungen eines Neuantrags werden in Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG abschließend
bestimmt: Der Berechtigte kann (erneut) einen Antrag auf Entschädigung stellen, wenn ihm auf
Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, sei
es, weil er erstmalig in den Kreis der Entschädigungsberechtigten einbezogen wird (Satz 1), sei es,
weil der Sachverhalt den erhobenen Anspruch erstmalig begründet (Satz 2).
Die Änderung einer für die rechtliche Beurteilung heranzuziehenden Gesetzesbestimmung als solche
begründet demnach noch kein Antragsrecht. Es kommt darauf an, ob sich für den Antragsteller
unter Heranziehung aller Vorschriften des geltenden Rechts ein Einzelanspruch auf Entschädigung
ergibt, der nach dem Recht vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nicht bestand. Das ist durch
konkrete Prüfung des Einzelfalles festzustellen (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28). Maßgebend ist der
Rechtszustand unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes (OLG München, RzW 1970,
233 Nr. 27).
Für den Vergleich der Rechtslage ist unerheblich, ob und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt
auf Grund einer früheren Anmeldung über den gleichen Sachverhalt nach früherem Recht
unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden ist. Läßt man den Ablehnungsgrund der
früheren Entscheidung maßgebend sein, dann wird nicht die durch Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEGSchlußG gestellte Frage beantwortet, ob dem Antragsteller die erhobenen Ansprüche erstmalig
durch die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erwachsen sind. Vielmehr wird bei dieser Anknüpfung
an die frühere Entscheidung die ganz andere Frage geprüft, ob Art. I BEG-SchlußG der rechtlichen
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6/7/2022