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BEG-SchlußG im Sinne des Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG erstmalig begründet und der
Neuantrag damit zulässig sein.
Zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin hat der Berufungsrichter keine
Feststellungen getroffen, weil es von seinem Standpunkt aus darauf nicht ankam. Zu deren
Nachholung und zur sachlichen Entscheidung über den Soforthilfeanspruch wird des angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 9.7.1970 – IX ZR 240/69, BeckRS 1970, 31372647
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372647
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6/7/2022