- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Entschädigung wegen Schadens an Leben auf der Grundlage des noch nicht erledigten Antrags auf
Entschädigung als Erbin hätte nachschieben können. Das ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung, von der die Entscheidung über den Klaganspruch abhängt. Denn die Rücknahme eines
nicht wirksam angemeldeten Anspruchs steht seiner erneuten Anmeldung nicht entgegen (BGH
RzW 1971, 559 Nr. 9 und 1972, 72 Nr. 27).
Deshalb wird die Revision zugelassen (§219 Abs. 2 Nr. 1 BEG).
Zitiervorschlag:
BGH Beschl. v. 26.10.1972 – IX ZB 698/71, BeckRS 1972, 31393164
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31393164
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