Der Bescheid vom 25. Januar 1967 hat über den einheitlichen Anspruch aus §57 BEG
entschieden (vgl. BGH RzW 1971, 120 Nr. 14). Es ist unerheblich, aus welchen Erwägungen die
Behörde diesen allein geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.586,55 DM zuerkannt und
im Übrigen abgelehnt hat. Die Entschädigungsgerichte haben zu prüfen, ob der Klagantrag
nach §57 BEG n.F. gerechmerigt ist. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen, die ausschließen, daß gem. §57 BEG n.F. dem Kläger wegen seiner
Aufwendungen für die Auswanderung über Frankreich, Spanien und Portugal nach Paläsina
eine höhere Entschädigung zusteht, als er bereits im Vergleich und im angefochtenen Bescheid
mit insgesamt 2.251,55 DM erhalten hat. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und
der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückverwiesen.
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