Der Bescheid vom 25. Januar 1967 hat über den einheitlichen Anspruch aus §57 BEG entschieden (vgl. BGH RzW 1971, 120 Nr. 14). Es ist unerheblich, aus welchen Erwägungen die Behörde diesen allein geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.586,55 DM zuerkannt und im Übrigen abgelehnt hat. Die Entschädigungsgerichte haben zu prüfen, ob der Klagantrag nach §57 BEG n.F. gerechmerigt ist. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die ausschließen, daß gem. §57 BEG n.F. dem Kläger wegen seiner Aufwendungen für die Auswanderung über Frankreich, Spanien und Portugal nach Paläsina eine höhere Entschädigung zusteht, als er bereits im Vergleich und im angefochtenen Bescheid mit insgesamt 2.251,55 DM erhalten hat. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückverwiesen. 5

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