schon nach bisherigem Recht und gegebenenfalls nach §57 Abs. 2 BEG n.F. zustehenden
Entschädigung, die jedoch insgesamt den Betrag von 5.000,- DM nicht übersteigen darf (§57
Abs. 4 BEG). Danach hat der Kläger aufgrund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG einen
weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erlangt, es sei denn, ihm
häHe nach früherem Recht bereits die Höchstsumme des §57 Abs. 3 BEG a.F. zuerkannt werden
müssen. Daß die Erweiterung, der Zuschlag von jeweils weniger als 250,- DM, aus dem Betrag
der Entschädigung für die Auswanderungskosten zu errechnen, mithin vom Hauptanspruch
abhängig ist, kann eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung nicht
rechmerigen. Auch die Zuschläge nach §76 Abs. 3 und §92 Abs. 2 BEG n.F. sind von der
Festsetzung der Höhe eines entschädigungsfähigen Schadens abhängig. Diese Verbesserungen
haben die gleiche rechtliche Qualität wie der Zuschlag nach §57 Abs. 1 Satz 2 BEG. Sie
rechmerigen die Anfechtung eines Vergleichs, wenn das frühere Recht nach den nunmehr zu
treffenden Feststellungen den Zuschlag nicht gewährte und dem Berufsgeschädigten nicht
schon die Höchstentschädigung zustand. Der Unterschied lediglich in der Quanität der
Verbesserung bildet keinen hinreichenden Grund, die nunmehr gebotene Abgeltung des
Nutzungsschadens (§57 Abs. 1 Satz 2, §56 Abs. 2 BEG) im Rahmen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG
abweichend zu beurteilen. Dem steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn dieser
Überleitungsvorschri_ entgegen. Steht dem Geschädigten aufgrund der nunmehr zu
treffenden Feststellungen ein weitergehender Anspruch zu, als er ihn nach früherem Recht
gehabt häHe, so soll er die Entschädigung erhalten, die das durch das BEGSchlußG geänderte
Recht gewährt. Anders kann die Zulassung der Anfechtung eines vor dem 18. September 1965
geschlossenen Vergleichs nicht verstanden werden. Denn die Folge der wirksamen Anfechtung
des Vergleichs ist seine Beseiigung, so daß ohne Rücksicht auf das frühere Verfahren auf der
Grundlage des nunmehr erstmals festzustellenden Sachverhalts über den gesetzlichen
Anspruch zu entscheiden ist (BGH RzW 1970, 139). Nach wirksamer Anfechtung sollen und
können Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage, die sich möglicherweise
auf die vereinbarte Entschädigung ausgewirkt haben, berichigt werden. Das ist nach Art. III
Nr. 3 im Gegensatz zu Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG (vgl. BGH RzW 1971, 237) auch deshalb
geboten, weil dem Antragsteller bei Abschluß eines Vergleichs die tatsächlichen und
rechtlichen Überlegungen der Behörde anders als beim Bescheid in aller Regel nicht
bekanntgemacht worden sind und nicht den Gerichten zur Nachprüfung unterbreitet werden
konnten. Der Kläger hat demnach den Vergleich vom 28. August 1963 wirksam angefochten.
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