Paläsina nach den USA im August 1948 waren und sind weder nach §57 BEG a.F. noch gemäß §57 Abs. 2 BEG n.F. zu entschädigen; denn der Tatrichter konnte als endgüliges Auswanderungsziel allenfalls Paläsina, nicht aber die USA feststellen; von Paläsina ist der Kläger nicht infolge drohender naionalsozialisischer Gewaltmaßnahmen nach den USA weitergewandert. 2. Eine Anfechtung des Vergleichs aufgrund des §57 Abs. 1 Satz 2 mit §56 Abs. 2 BEG, Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG lehnt das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ab. Es sei nicht gerechmerigt und läge auch nicht im Interesse der Verfolgten, wenn Vergleiche, die bei Eigentums- und Vermögensschäden im Hinblick auf ihre schwierige Auplärung häufig in beträchtlicher Höhe abgeschlossen worden seien, wegen eines Zuschlags von nicht mehr als höchstens 250,- DM angefochten werden mußten und damit der Bestandsschutz für den gesamten Vergleich enmiele. Vielmehr sei die Möglichkeit einer Teilanfechtung jedenfalls dann zu bejahen, wenn in einem Teilvergleich mehrere Schadenstatbestände erledigt, die hierfür jeweils zugebilligte Entschädigung feststellbar und anzunehmen sei, daß sich die Parteien auch über die Teilforderungen dementsprechend geeinigt häHen. Darüberhinaus könne die Anfechtung, wenn sie ausschließlich auf §57 Abs. 1 Satz 2 BEG n.F. gestützt werde, nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen. Denn der Nebenanspruch aus §57 Abs. 1 Satz 2 nebst §56 Abs. 2 BEG n.F. sei nach Grund und Höhe vom Hauptanspruch abhängig. Da nach §56 Abs. 2 BEG der Entschädigung für den Schaden im Bestände des Vermögens ein Betrag von 5 v.H. hinzugerechnet werde, sei davon auszugehen, daß der weitergehende Anspruch im Sinne des §57 Abs. 1 Satz 2 BEG sich auf 5 % des bereits bindend zuerkannten Anspruchs für Schaden an Vermögen beschränke. Eine andere Annahme würde die Antragsteller bevorzugen, die durch einen Vergleich wegen ihrer Auswanderungskosten entschädigt worden seien. Das sei nicht gerechmerigt. Denn in den Fällen eines Bescheids oder Urteils sei die Entschädigung o_ auch nur aufgrund einer Schätzung bemessen werden. Deshalb sei der Zuschlag von 5 v.H. aus den zugebilligten 665,- DM zu berechnen. Der Zuschlag von 33,25 DM sei durch die ungerechmerigte Leistung von 1.586,55 DM abgegolten. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Ist die Entschädigung vor dem 18. September 1965 durch Vergleich geregelt worden und steht dem Berechigten aufgrund der Änderungen in Art. I BEGSchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschri_en zu, so kann der Berechigte die Regelung anfechten (Art. III Nr. 3 BEGSchlußG). Die Einführung des §57 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Art. I Nr. 38 a BEG-SchlußG erweitert mit der Verweisung auf §56 Abs. 2 BEG den Anspruch auf Entschädigung für Auswanderungskosten um 5 v.H. der dem Antragsteller 3

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