Angeklagten nach der Tat zu berücksichtigen, besonders ihr Bemühen, den Schaden wieder gut zu machen und einen Ausgleich mit den Verletzten zu erreichen. Die Angeklagten haben sich alle drei für ihre Tat entschuldigt, ihre Einsicht und Reue in das von ihnen begangene Unrecht gezeigt. Der Angeklagte F hat sich zudem auch schriftlich gegenüber der jüdischen Gemeinde entschuldigt. Alle drei Angeklagten haben die Tat der versuchten schweren Brandstiftung glaubhaft gestanden, wobei sie jeweils nicht nur ihre eigene Tatbeteiligung eingeräumt haben, sondern auch Angaben zur Beteiligung der Mitangeklagten gemacht haben. Sie haben damit die Hauptverhandlung wesentlich verkürzt. Bei Schweigen der Angeklagten hätte eine umfangreichere, über mehrere Verhandlungstage andauernde, Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen. 63 Schließlich war die Verfahrensdauer und der Umstand, dass sich der Angeklagte F fast genau sechs Monate und die beiden übrigen Angeklagten fast fünf Monate in Untersuchungshaft befunden haben, zu berücksichtigen. Bereits letzeres sollte hinreichende Abschreckung für eventuelle Nachahmungstäter sein. 64 Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten F und B2 zu berücksichtigenden Umstände und unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit sah das Gericht zur Einwirkung auf sie jeweils eine Freiheitsstrafe von 65 1 Jahr und 3 Monaten 66 als tat- und schuldangemessen an. 67 Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. 68 Es ist der Auffassung, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden und besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit der beiden Angeklagten vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB rechtfertigt. 69 Dabei war hinsichtlich der Tat zu berücksichtigen, dass die Tatausführung durch die Benutzung von Dieselkraftstoff und durch das Erlöschen der Molotowcocktails noch im Flug eher als dilettantisch einzustufen ist. 70 Hinsichtlich der Persönlichkeit der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie zum ersten Mal vor Gericht standen und bereits durch jeweils mehrmonatige Untersuchungshaft erheblich auf sie eingewirkt worden ist und das Gericht deshalb insgesamt die begründete Erwartung hegen kann, dass sie sich unter entsprechenden Auflagen und Weisungen und unter dem Eindruck des Verfahrens künftig straflos führen werden. 71 Bei dem Angeklagten B war unter Abwägung aller genannter Umstände zu prüfen, was erzieherisch notwendig ist, um auf ihn einzuwirken und ihn insbesondere künftig zu einem straflosen Leben zu veranlassen. 72 Nach Abwägung aller genannter Umstände und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten B hielt das Gericht zur erzieherischen Einwirkung auf ihn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht für ausreichend. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass auf den Angeklagten B vor der Tat bereits in zwei Diversionsverfahren jeweils durch Arbeitsauflagen versucht worden war, erzieherisch Einfluss zu nehmen. Dies hat ihn aber nicht von weiterer Straffälligkeit abhalten lassen. Erforderlich war weiter auch, 73

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