erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache am 28.01.2015 bei dem Zeugen H, dem
Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde, eingegangen. Alle drei Angeklagte haben sich zudem
in der Hauptverhandlung sowohl am 14.01.2015, als auch am 05.02.2015 für ihre Tat
entschuldigt.
III.
29
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu deren genauen
Umfang auf die Sitzungsniederschriften vom 14.01.2015, 28.01.2015 und 05.02.2015 Bezug
genommen wird.
30
Die Angeklagten haben ihre eigene Tatbeteiligung und die der Mitangeklagten jeweils
gestanden. Als Motiv für ihre Tat gaben die Angeklagten F und B an, dass sie mit ihrer Tat
Aufmerksamkeit auf den zu dieser Zeit andauernden bewaffneten Konflikt zwischen Israel
und den im Gaza-Streifen lebenden Palästinensern lenken wollten. Der Angeklagte B2
konnte kein Motiv nennen. Alle drei gaben an, dass sie nichts gegen Juden hätten.
31
Das Gericht ist den Geständnissen der Angeklagten gefolgt und hielt sie für glaubhaft. Denn
die jeweiligen Einlassungen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei und standen in
Übereinstimmung mit den polizeilichen Ermittlungen, den Angaben der in der
Hauptverhandlung zum Tathergang vernommenen Augenzeugen N und N2 sowie den in
Augenschein genommenen Videoprints der Überwachungsvideos der an der Synagoge
befindlichen Überwachungskameras vom Tatzeitraum und der Videoprints der
Überwachungsfilme der Videokameras der Tankstelle G-Allee vom 29.07.2014 und den
Kopien der Kassenbelege der Tankstelle G-Allee vom 29.07.2014, 0:57 Uhr.
32
Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Zeugen H, dem
Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde in X, und den auszugsweise verlesenen Rechnungen
der Firma H2 vom 08.08.14 und der Firma L-Gebäudereinigung vom 31.07.14.
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Da die Angeklagten angaben, sich an Teile des Geschehens aufgrund ihrer Alkoholisierung
bzw. ihres Marihuanakonsums nicht mehr erinnern zu können, hat das Gericht geprüft, ob
hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einsichts- und/oder
Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert oder gar
aufgehoben gewesen ist. Letztlich konnten sich dazu aber keine hinreichenden
Anhaltspunkte finden. Nur dem Angeklagten F ist unmittelbar nach der Tat, um 3:35 Uhr, eine
Blutprobe entnommen worden, die ausweislich des auszugsweise verlesenen
Alkoholbefundes des Universitätsklinikums Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, vom
29.07.2014 einen Blutalkoholwert von 1,31 Promille ergab. Selbst bei zulässiger
Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes ergibt
sich danach zum Tatzeitpunkt für den Angeklagten F eine Alkoholisierung von 1,81 Promille.
Erst ein Blutalkoholwert von 2,0 Promille gibt aber Anlass, an der Einsichts- und/oder
Steuerungsfähigkeit eines Täters zum Tatzeitpunkt zu zweifeln. Gegen die Annahme einer
verminderten oder aufgehobenen Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit sprachen aber auch
die Einlassungen der Angeklagten, die im Wesentlichen das über mehrere Stunden
andauernde Tatgeschehen detailliert wiedergeben konnten, des Weiteren die zielgerichtete
Art und Weise der Tatausführung und letztlich auch die Angaben der Zeugen N und N2, die
keinerlei erhebliche Ausfallerscheinungen im Verhalten der Angeklagten zum Tatzeitpunkt
wahrgenommen haben.
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Das Gericht hat auch das Motiv der Angeklagten hinterfragt. Für die Angaben der
Angeklagten F und B, dass sie durch ihre Tat die Aufmerksamkeit auf den israelisch-
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