erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache am 28.01.2015 bei dem Zeugen H, dem Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde, eingegangen. Alle drei Angeklagte haben sich zudem in der Hauptverhandlung sowohl am 14.01.2015, als auch am 05.02.2015 für ihre Tat entschuldigt. III. 29 Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu deren genauen Umfang auf die Sitzungsniederschriften vom 14.01.2015, 28.01.2015 und 05.02.2015 Bezug genommen wird. 30 Die Angeklagten haben ihre eigene Tatbeteiligung und die der Mitangeklagten jeweils gestanden. Als Motiv für ihre Tat gaben die Angeklagten F und B an, dass sie mit ihrer Tat Aufmerksamkeit auf den zu dieser Zeit andauernden bewaffneten Konflikt zwischen Israel und den im Gaza-Streifen lebenden Palästinensern lenken wollten. Der Angeklagte B2 konnte kein Motiv nennen. Alle drei gaben an, dass sie nichts gegen Juden hätten. 31 Das Gericht ist den Geständnissen der Angeklagten gefolgt und hielt sie für glaubhaft. Denn die jeweiligen Einlassungen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei und standen in Übereinstimmung mit den polizeilichen Ermittlungen, den Angaben der in der Hauptverhandlung zum Tathergang vernommenen Augenzeugen N und N2 sowie den in Augenschein genommenen Videoprints der Überwachungsvideos der an der Synagoge befindlichen Überwachungskameras vom Tatzeitraum und der Videoprints der Überwachungsfilme der Videokameras der Tankstelle G-Allee vom 29.07.2014 und den Kopien der Kassenbelege der Tankstelle G-Allee vom 29.07.2014, 0:57 Uhr. 32 Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Angaben des Zeugen H, dem Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde in X, und den auszugsweise verlesenen Rechnungen der Firma H2 vom 08.08.14 und der Firma L-Gebäudereinigung vom 31.07.14. 33 Da die Angeklagten angaben, sich an Teile des Geschehens aufgrund ihrer Alkoholisierung bzw. ihres Marihuanakonsums nicht mehr erinnern zu können, hat das Gericht geprüft, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen ist. Letztlich konnten sich dazu aber keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Nur dem Angeklagten F ist unmittelbar nach der Tat, um 3:35 Uhr, eine Blutprobe entnommen worden, die ausweislich des auszugsweise verlesenen Alkoholbefundes des Universitätsklinikums Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, vom 29.07.2014 einen Blutalkoholwert von 1,31 Promille ergab. Selbst bei zulässiger Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes ergibt sich danach zum Tatzeitpunkt für den Angeklagten F eine Alkoholisierung von 1,81 Promille. Erst ein Blutalkoholwert von 2,0 Promille gibt aber Anlass, an der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit eines Täters zum Tatzeitpunkt zu zweifeln. Gegen die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit sprachen aber auch die Einlassungen der Angeklagten, die im Wesentlichen das über mehrere Stunden andauernde Tatgeschehen detailliert wiedergeben konnten, des Weiteren die zielgerichtete Art und Weise der Tatausführung und letztlich auch die Angaben der Zeugen N und N2, die keinerlei erhebliche Ausfallerscheinungen im Verhalten der Angeklagten zum Tatzeitpunkt wahrgenommen haben. 34 Das Gericht hat auch das Motiv der Angeklagten hinterfragt. Für die Angaben der Angeklagten F und B, dass sie durch ihre Tat die Aufmerksamkeit auf den israelisch- 35

Select target paragraph3