bleiben. Der Angeklagte gab an, in Palästina zwei Jahre lang die Schule besucht zu haben. Ab seinem achten Lebensjahr habe er in einer Werkstatt für Lkw gearbeitet. In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst zwei Deutschkurse über sechs und sieben Monate. Nachfolgend leistete er über den Träger H ein Praktikum in einer Werkstatt ab. Danach absolvierte er jeweils dreiwöchige Praktika in einer Lkw-Werkstatt und einem Autohandel, aufgrund der fehlenden Papiere habe er dort jeweils nicht weiter arbeiten können. Er hofft weiterhin über Praktika eine Anstellung zu finden, was jedoch schwierig ist, da ihm mit seiner Duldung nur unter bestimmten Bedingungen eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Aktuell hat er nun wieder eine Praktikumsstelle über den Träger H seit dem 03.02.2015. 14 Der Angeklagte B ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 15 a. 16 Am 28.08.2013 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal im Verfahren 326 Js 2561/13 von der Verfolgung eines Tatvorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG unter der Auflage der Ableistung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit ab. Der Angeklagte hat diese Auflage erledigt. 17 b. 18 Am 02.05.2014 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal im Verfahren 326 Js 1972/14 von der Verfolgung eines Tatvorwurfs des Diebstahls ebenfalls nach § 45 Abs. 2 JGG, diesmal unter der Auflage der Ableistung von 5 Stunden gemeinnütziger Arbeit ab. Auch diese Arbeitsauflage wurde von dem Angeklagten erledigt. 19 Der Angeklagte F befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.07.2014 seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf. Die Angeklagten B2 und B befanden sich aufgrund Haftbefehls vom 03.09.2014 seit diesem Tag in Untersuchungshaft, der Angeklagte B2 zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, der Angeklagte B zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Iserlohn. Am 28.01.2015 wurden alle drei Angeklagten von dem Vollzug der Untersuchungshaft unter Auflagen verschont. Am 05.02.2015 wurden die Haftbefehle und der Haftverschonungsbeschluss aufgehoben. 20 II. 21 Die drei Angeklagten haben sich erst in Deutschland kennengelernt. Die Angeklagten F und B kennen sich durch einen Sprachkurs, die Angeklagten F und B2 kennen sich aus einem arabischen Club. Die Angeklagten F und B haben zudem auch eine Zeit lang gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten B gewohnt. 22 Der Angeklagte F verbrachte die Nacht vom 27. auf den 28.07.2014 in der Wohnung des Angeklagten B. Am nachfolgenden Tag begannen sie aus Anlass des Endes des Ramadans und der Feier des Zuckerfestes bereits am Nachmittag gegen 16:00 oder 17:00 Uhr damit, Alkohol zu trinken. Sie tranken im Wesentlichen Wodka-Mischgetränke und später noch Bier. Im weiteren Verlauf des Abends begaben sie sich wegen des schönen Wetters nach draußen und zur M-Straße in X. Dort tranken sie zunächst alleine weiter, bis der Angeklagte B2, der zuvor mit dem Angeklagten F telefoniert hatte, spontan dazu kam. Auch er hatte bereits zuvor zu Hause in erheblichem Maße Alkohol, unter anderem Whisky, getrunken. An der M-Straße 23

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