1. 3 Der Angeklagte F ist entgegen seinen früheren Angaben nicht im Jahre 1996, sondern 1990 geboren. Er ist ledig und kinderlos. Nach seinen Angaben ist er ausgebildeter Friseur, zurzeit jedoch arbeitslos. Er ist aus seiner Heimat Palästina 2012 nach Deutschland gekommen. Er hat bereits einen Monat nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt und hat derzeit den Status eines geduldeten Ausländers. 4 Der Angeklagte F ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten: 5 Am 17.09.2012 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal im Verfahren 326 Js 2812/12 von der Verfolgung eines Tatvorwurfs der versuchten Sachbeschädigung nach § 45 Abs. 1 JGG ab. 6 2. 7 Der Angeklagte B2 ist ledig und Vater von zwei Kindern im Alter von 4 und 6 Jahren, die bei der Kindesmutter leben. Er ist nach seinen Angaben ausgebildeter Koch, zurzeit jedoch arbeitslos. Er befindet sich bereits seit 15 Jahren in Deutschland und ist anerkannter Asylbewerber. 8 Er ist strafrechtlich unvorbelastet. 9 3. 10 Der Angeklagte B, wurde in Jenin in Palästina geboren und wuchs dort im Haushalt seiner Großmutter väterlicherseits auf. Seine Mutter verstarb bereits als er zwei Jahre alt war. Er gab gegenüber der Jugendgerichtshilfe an, aus Erzählungen seiner Großmutter zu wissen, dass seine Mutter auf der Straße von Juden erschossen worden sei. Zunächst hatte der Angeklagte B nach seinen Angaben noch viel Kontakt zu seinem Vater, dieser sei jedoch mittlerweile neu verheiratet und habe Kinder aus der neuen Ehe. Der Angeklagte B kennt seine Halbgeschwister jedoch nicht. Die Beziehung zu seiner Großmutter beschreibt der Angeklagte als gut, auch wenn diese sehr streng gewesen sei, sei sie doch seine Hauptbezugsperson gewesen. Den Lebensunterhalt hat der Angeklagte durch seine Aushilfstätigkeit sichergestellt, die Großmutter versorgte den Haushalt. Zu der politischen Lage in Jenin gab der Angeklagte B an, dass es tagsüber relativ friedlich gewesen sei, man aber nachts nicht raus durfte. 11 Im Januar 2012 kam der Angeklagte B nach Deutschland, zuvor war er drei Wochen lang mit dem Schiff unterwegs und reiste dann über Belgien nach X ein. Hier stellte er vier Monate nach seiner Einreise einen Asylantrag. Zu seiner Großmutter oder auch zu seinem Vater hat er nach seiner Einreise nach Deutschland keinen Kontakt mehr. In X wurde ihm Frau I vom Kinderheim O-Straße als Vormund an die Seite gestellt. Der Angeklagte B wurde nach Ankunft in X im Kinderheim O-Straße untergebracht und lebte dort bis zu seiner Verselbständigung. Seit April 2014 bewohnt der Angeklagte eine eigene Wohnung, im Rahmen der intensivpädagogischen Einzelfallhilfe (Inspe) wird er ambulant durch Frau T vom Sozialdienst Katholischer Frauen betreut. Finanzielle Unterstützung bekommt der Angeklagte durch die wirtschaftliche Jugendhilfe, die ihm monatlich ausgezahlt wird. Mit der eigenständigen Haushaltsführung kommt er gut zurecht. 12 Der Angeklagte berichtete, dass er kurz nach seiner Ankunft in Deutschland begonnen habe, Marihuana zu konsumieren. Die Betäubungsmittel hätten sein Leben kaputt gemacht. Lediglich in der Zeit in der er Praktika abgeleistet habe, sei es ihm gelungen, clean zu 13

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