Dabei war zunächst die Gesinnung der Angeklagten, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat angewendete Wille der Angeklagten zu berücksichtigen. Dabei war nicht etwa auf eine allgemeine Gesinnung der Angeklagten, etwa eine mögliche judenfeindliche Haltung, sondern die Einzeltatgesinnung abzustellen. Hier war konkret zu berücksichtigen, dass die Angeklagten gegenüber den Angehörigen der jüdischen Gemeinde für die ihre Synagoge besondere Symbolkraft hat und Ausdruck der ihnen nach Jahren der Verfolgung gerade in Deutschland wieder möglichen Ausübung ihrer Religionsfreiheit ist, besondere Rücksichtslosigkeit gezeigt haben. Gleichzeitig haben sie sich gedankenlos, wenn nicht sogar rücksichtslos auch gegenüber der gesamten, auch nicht jüdischen, Bevölkerung verhalten, die ein gedeihliches Zusammenleben von jüdischer und nicht jüdischer Bevölkerung anstrebt und es dabei insbesondere nie wieder zu Straftaten kommen lassen will, die auch nur den Anschein des Antisemitismus tragen. 55 Hinsichtlich des bei den Angeklagten aufgewendeten Willens bei der Tatausführung war das Maß der kriminellen Intensität zu berücksichtigen. 56 Hier handelt es sich zwar einerseits um eine relativ spontane Tat, denn erst wenige Stunden vor der Tat entstand der Entschluss zur Tatbegehung unter Alkohol- und Drogeneinfluss, wodurch eine gewisse Enthemmung eingetreten sein mag. Andererseits ging aber auch ein gewisses Maß an Planung durch Kauf des Diesels und Herstellung der Molotowcocktails der Tat voraus. 57 Zu berücksichtigen war weiter bei der konkreten Strafzumessung bzw. bei der Beurteilung der Frage, was zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten B notwendig ist, die Art der Ausführung der Tat und die verschuldeten Auswirkungen. Zu berücksichtigen war dabei, dass Dieselkraftstoff verwendet wurde, der gerichtsbekannt weniger leicht entzündlich ist als Benzin. Zudem sind nur fünf von sechs Molotowcocktails geworfen worden, die allesamt während des Fluges erloschen sind. Andererseits wurden Fassade bzw. Fenster und der Treppenaufgang der Synagoge getroffen, und mit Diesel sowie Glasscherben beschmutzt, wodurch ein Schaden von 858,70 € entstanden ist. 58 Das Gericht hatte weiter das Vorleben der Angeklagten, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 59 Keiner der Angeklagten ist zuvor von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden. Der Angeklagte B2 ist völlig unvorbelastet und gegen den Angeklagten F ist ein Verfahren wegen des Tatvorwurfs der versuchten Sachbeschädigung ohne Auflagen nach dem Jugendstrafrecht eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zwei Verfahren gegen den Angeklagten B wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. Diebstahls jeweils unter einer Auflage nach dem Jugendstrafrecht eingestellt. Alle drei Angeklagten stammen aus Palästina, sind dort unter mutmaßlich schwierigen Bedingungen aufgewachsen und die Angeklagten F und B befinden sich auch erst seit drei Jahren in Deutschland. Alle drei Angeklagten sind hier ohne feste Beschäftigung, nicht zuletzt aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status. 60 Die Angeklagten F und B haben zudem auch nur geringe soziale Bindungen und sind im Wesentlichen auf sich allein gestellt. Der Angeklagte B2 hat zwar Kinder, allerdings zu ihnen keinen nennenswerten Kontakt. Bei dem Angeklagten B kommt noch hinzu, dass er Analphabet ist, wodurch ihm eine Integration zusätzlich erschwert ist. 61 Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten F und B2 und bei der Prüfung was bezüglich des Angeklagten B erzieherisch sinnvoll ist, war weiter das Verhalten der 62

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