Dabei war zunächst die Gesinnung der Angeklagten, die aus der Tat spricht, und der bei der
Tat angewendete Wille der Angeklagten zu berücksichtigen. Dabei war nicht etwa auf eine
allgemeine Gesinnung der Angeklagten, etwa eine mögliche judenfeindliche Haltung, sondern
die Einzeltatgesinnung abzustellen. Hier war konkret zu berücksichtigen, dass die
Angeklagten gegenüber den Angehörigen der jüdischen Gemeinde für die ihre Synagoge
besondere Symbolkraft hat und Ausdruck der ihnen nach Jahren der Verfolgung gerade in
Deutschland wieder möglichen Ausübung ihrer Religionsfreiheit ist, besondere
Rücksichtslosigkeit gezeigt haben. Gleichzeitig haben sie sich gedankenlos, wenn nicht sogar
rücksichtslos auch gegenüber der gesamten, auch nicht jüdischen, Bevölkerung verhalten,
die ein gedeihliches Zusammenleben von jüdischer und nicht jüdischer Bevölkerung anstrebt
und es dabei insbesondere nie wieder zu Straftaten kommen lassen will, die auch nur den
Anschein des Antisemitismus tragen.
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Hinsichtlich des bei den Angeklagten aufgewendeten Willens bei der Tatausführung war das
Maß der kriminellen Intensität zu berücksichtigen.
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Hier handelt es sich zwar einerseits um eine relativ spontane Tat, denn erst wenige Stunden
vor der Tat entstand der Entschluss zur Tatbegehung unter Alkohol- und Drogeneinfluss,
wodurch eine gewisse Enthemmung eingetreten sein mag. Andererseits ging aber auch ein
gewisses Maß an Planung durch Kauf des Diesels und Herstellung der Molotowcocktails der
Tat voraus.
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Zu berücksichtigen war weiter bei der konkreten Strafzumessung bzw. bei der Beurteilung der
Frage, was zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten B notwendig ist, die Art der
Ausführung der Tat und die verschuldeten Auswirkungen. Zu berücksichtigen war dabei, dass
Dieselkraftstoff verwendet wurde, der gerichtsbekannt weniger leicht entzündlich ist als
Benzin. Zudem sind nur fünf von sechs Molotowcocktails geworfen worden, die allesamt
während des Fluges erloschen sind. Andererseits wurden Fassade bzw. Fenster und der
Treppenaufgang der Synagoge getroffen, und mit Diesel sowie Glasscherben beschmutzt,
wodurch ein Schaden von 858,70 € entstanden ist.
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Das Gericht hatte weiter das Vorleben der Angeklagten, ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
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Keiner der Angeklagten ist zuvor von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden.
Der Angeklagte B2 ist völlig unvorbelastet und gegen den Angeklagten F ist ein Verfahren
wegen des Tatvorwurfs der versuchten Sachbeschädigung ohne Auflagen nach dem
Jugendstrafrecht eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zwei Verfahren gegen den
Angeklagten B wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bzw. Diebstahls jeweils
unter einer Auflage nach dem Jugendstrafrecht eingestellt. Alle drei Angeklagten stammen
aus Palästina, sind dort unter mutmaßlich schwierigen Bedingungen aufgewachsen und die
Angeklagten F und B befinden sich auch erst seit drei Jahren in Deutschland. Alle drei
Angeklagten sind hier ohne feste Beschäftigung, nicht zuletzt aufgrund ihres
ausländerrechtlichen Status.
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Die Angeklagten F und B haben zudem auch nur geringe soziale Bindungen und sind im
Wesentlichen auf sich allein gestellt. Der Angeklagte B2 hat zwar Kinder, allerdings zu ihnen
keinen nennenswerten Kontakt. Bei dem Angeklagten B kommt noch hinzu, dass er
Analphabet ist, wodurch ihm eine Integration zusätzlich erschwert ist.
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Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten F und B2 und bei der Prüfung was
bezüglich des Angeklagten B erzieherisch sinnvoll ist, war weiter das Verhalten der
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