der Eingangstüre in das Innere der Synagoge eindringen hätten können und dort wesentliche
Bestandteile, etwa einen fest verlegten Teppichboden, in Brand setzen hätten können. Dies
geschah letztlich zum einen deshalb nicht, weil die von ihnen geworfenen Flaschen weder
das Fenster noch die Eingangstür durchdrangen und zum anderen weil die Brandsätze
bereits zuvor noch im Flug erloschen.
Die Angeklagten setzten zur Tat unmittelbar an, indem sie fünf der sechs Flaschen in
Richtung des Eingangsbereichs warfen. Sie handelten dabei auch rechtswidrig und
schuldhaft. Insbesondere ergaben sich keinerlei hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die
Angeklagten aufgrund des zuvor genossenen Alkohols oder Marihuanas im Zustand
erheblich verminderter oder gar aufgehobener Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nach
den §§ 20, 21 StGB gehandelt haben.
44
Allerdings war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass ihre Hemmschwelle bei der
Tatausführung herabgesetzt war.
45
V.
46
Die Angeklagten F und B2 waren zum Zeitpunkt der Tat erwachsen, der Angeklagte B war
zum Zeitpunkt der Tat 18 Jahre und 4 Monate alt, mithin Heranwachsender.
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Auf den Angeklagten B war gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine
Würdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen
und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
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Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch als Minderjähriger unbegleitet nach
Deutschland eingereist ist und hier den dadurch bedingten kulturellen Wechsel zwischen
seinem Heimatland und Deutschland zu verarbeiten hatte. Er hat zudem in seinem
Heimatland nur kurze Zeit eine Schulausbildung genossen und ist bis heute Analphabet. Des
Weiteren konsumiert er bereits seit mehreren Jahren mehr oder weniger regelmäßig
Marihuana, worunter ebenfalls seine Entwicklung gelitten hat. Das Gericht ist daher zu der
Auffassung gelangt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat noch eher die Reife eines
Jugendlichen als die eines Erwachsenen aufwies.
49
Bei der Frage, wie auf die Angeklagten F und B2 einzuwirken ist, hat das Gericht zunächst
den Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und sodann von der
Milderungsmöglichkeit wegen des Versuchs nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3
StGB Gebrauch gemacht.
50
Gründe für eine Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit sah das Gericht nicht.
51
Danach reduzierte sich der auf diese beiden Angeklagten anzuwendende Strafrahmen auf
eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten.
52
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser beiden Angeklagten hat das
Gericht sodann nach den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB die Schuld der
Angeklagten, d. h. die Schwere der Tat und ihre persönliche Schuld, die Wirkungen die von
der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, ebenso
berücksichtigt, wie Gründe der General- und Spezialprävention.
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Bei der konkreten Strafzumessung bezüglich der Angeklagten F und B2 und auch bei der
Beurteilung der Frage, wie auf den Angeklagten B erzieherisch einzuwirken ist, waren alle für
und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.
54