der Eingangstüre in das Innere der Synagoge eindringen hätten können und dort wesentliche Bestandteile, etwa einen fest verlegten Teppichboden, in Brand setzen hätten können. Dies geschah letztlich zum einen deshalb nicht, weil die von ihnen geworfenen Flaschen weder das Fenster noch die Eingangstür durchdrangen und zum anderen weil die Brandsätze bereits zuvor noch im Flug erloschen. Die Angeklagten setzten zur Tat unmittelbar an, indem sie fünf der sechs Flaschen in Richtung des Eingangsbereichs warfen. Sie handelten dabei auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere ergaben sich keinerlei hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten aufgrund des zuvor genossenen Alkohols oder Marihuanas im Zustand erheblich verminderter oder gar aufgehobener Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB gehandelt haben. 44 Allerdings war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass ihre Hemmschwelle bei der Tatausführung herabgesetzt war. 45 V. 46 Die Angeklagten F und B2 waren zum Zeitpunkt der Tat erwachsen, der Angeklagte B war zum Zeitpunkt der Tat 18 Jahre und 4 Monate alt, mithin Heranwachsender. 47 Auf den Angeklagten B war gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine Würdigung seiner Persönlichkeit ergab, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. 48 Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch als Minderjähriger unbegleitet nach Deutschland eingereist ist und hier den dadurch bedingten kulturellen Wechsel zwischen seinem Heimatland und Deutschland zu verarbeiten hatte. Er hat zudem in seinem Heimatland nur kurze Zeit eine Schulausbildung genossen und ist bis heute Analphabet. Des Weiteren konsumiert er bereits seit mehreren Jahren mehr oder weniger regelmäßig Marihuana, worunter ebenfalls seine Entwicklung gelitten hat. Das Gericht ist daher zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat noch eher die Reife eines Jugendlichen als die eines Erwachsenen aufwies. 49 Bei der Frage, wie auf die Angeklagten F und B2 einzuwirken ist, hat das Gericht zunächst den Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und sodann von der Milderungsmöglichkeit wegen des Versuchs nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB Gebrauch gemacht. 50 Gründe für eine Nichtanwendung der Milderungsmöglichkeit sah das Gericht nicht. 51 Danach reduzierte sich der auf diese beiden Angeklagten anzuwendende Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten. 52 Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hinsichtlich dieser beiden Angeklagten hat das Gericht sodann nach den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB die Schuld der Angeklagten, d. h. die Schwere der Tat und ihre persönliche Schuld, die Wirkungen die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, ebenso berücksichtigt, wie Gründe der General- und Spezialprävention. 53 Bei der konkreten Strafzumessung bezüglich der Angeklagten F und B2 und auch bei der Beurteilung der Frage, wie auf den Angeklagten B erzieherisch einzuwirken ist, waren alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. 54

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