palästinensischen Konflikt zur Tatzeit lenken wollten, spricht zunächst die Tatsache, dass alle drei Angeklagte aus Palästina stammen und nicht wiederlegbar zum Zeitpunkt der Tat aufgrund des andauernden Konflikts keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen in Palästina hatten. Zudem zeigen auch Aufnahmen aus dem Facebook-Profil des Angeklagten F, dass dieser für einen palästinensischen Staat eintritt. Als Motiv der Tat kam allerdings auch Antisemitismus in Betracht. Dafür sprach der Umstand, dass die Angeklagten als Palästinenser und Angehörige muslimischen Glaubens mit Brandsätzen eine jüdische Synagoge beworfen haben. Diese zugegebenermaßen schwerwiegenden Indizien, ließen für das Gericht allein jedoch nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass die Tat in jedem Falle antisemitisch motiviert war. 36 Denn das Ergebnis der Ermittlungen ergab ansonsten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten antisemitisch eingestellt sind. Die Polizei hat die Wohnungen der Angeklagten durchsucht und Zeugen aus ihrem Umfeld befragt. Es ergaben sich daraus keine Umstände, die den Rückschluss zulassen könnten, dass die Angeklagten eine grundsätzlich judenfeindliche Einstellung haben. 37 Das Gericht konnte daher im Ergebnis nicht sicher ausschließen, dass möglicherweise auch tatsächlich eine rein politische Motivation, jedenfalls bei zwei der drei Angeklagten, der Grund für die Tatbegehung war. Sicherlich ist dabei klarzustellen, dass die in Deutschland lebende jüdische Bevölkerung, insbesondere die jüdische Gemeinde in X, nichts mit der Politik der israelischen Regierung und ihrer Auseinandersetzung mit den im Gaza-Streifen lebenden Palästinensern zu tun hat. Andererseits ist aber bei Würdigung aller Umstände und der Persönlichkeit der Angeklagten auch zu berücksichtigen, dass es keineswegs fernliegend ist, dass sie gerade diesen Schluss nicht gezogen haben, sondern – auch mangels eines anderen dem Staat Israel in der Tatnacht eindeutig zuzuordnenden Tatobjekts – eine Synagoge als Zeichen jüdischen Lebens zum Tatobjekt gewählt haben, um daran ihr Anliegen, Aufmerksamkeit auf den zwischen Israel und den Palästinensern lodernden Konflikt zu lenken, deutlich zu machen. 38 IV. 39 Die Angeklagten sind der am 29.07.2014 zulasten der Synagoge der jüdischen Gemeinde in X gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Brandstiftung gemäß §§ 306 a Abs. 1 Ziffer 2; 25 Abs. 2; 23 Abs. 1; 22 StGB schuldig. 40 Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung im minderschweren Fall i.S.v. § 306 a Abs. 3 StGB fanden sich nicht. 41 Eine Vollendung der Tat ist nicht eingetreten, da wesentliche Bestandteile der Synagoge nicht in Brand geraten sind. 42 Alle drei Angeklagten handelten aber in der Vorstellung und mit dem zumindest bedingten Vorsatz, durch die von ihnen geworfenen Brandsätze wesentliche Teile der Synagoge in Brand zu setzen. Sie nahmen dies zumindest billigend in Kauf. Denn sie warfen aufgrund des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans fünf mit Diesel gefüllte, mit einer Lunte versehene und angezündete Molotowcocktails in arbeitsteiligem Zusammenwirken in Richtung des Eingangsbereichs der Synagoge, wobei sie unter anderem die Fassade und ein Fenster trafen, die übrigen Flaschen jedoch im Eingangsbereich zerschellten. Da die Angeklagten das Innere der Synagoge nicht kannten, haben sie nach ihrer Vorstellung dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Flaschen durch das Fenster oder etwa den Glaseinsatz 43

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