konsumierten nun alle drei weiter Wodka-Mischgetränke und Bier und die Angeklagten B2 und B kifften zudem. Die Angeklagten F und B hatten sich über den Tag hinweg durch Nachrichten vom Stand des Konfliktes zwischen Israel und den im Gaza-Streifen lebenden Palästinensern unterrichtet. Alle drei Angeklagten haben Angehörige in Palästina. Zu ihnen hatten sie aufgrund des schwelenden Konfliktes jedenfalls zeitweilig keinen Kontakt. An der M-Straße diskutierten sie über den Konflikt und schließlich kam unter ihnen die Idee auf, Brandsätze auf die jüdische Synagoge in Wuppertal zu werfen, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, welches Motiv sie im Einzelnen dazu bewog. In Umsetzung ihres spontan gefassten Plans begaben sich alle drei gemeinsam zur Tankstelle an der G-Allee. Sie führten eine 1,5 Liter große Pet-Flasche mit sich, in der sich zuvor ein Wodka-Energie-DrinkGemisch befunden hatte und die sie gemeinsam geleert hatten. Die Angeklagten F und B begaben sich zur Zapfsäule der Tankstelle, während der Angeklagte B2 sich in der Nähe aufhielt. Der Angeklagte B füllte die leere Pet-Flasche mit Diesel und die Angeklagten B und F begaben sich dann in die Tankstelle hinein, wo der Angeklagte F zunächst um 0:57 Uhr am 29.07.2014 1,54 Liter Diesel und anschließend eine Flasche Bier bezahlte. Damit begaben sich alle drei Angeklagte in die Wohnung des Angeklagten B, I-Straße in X. Dort angekommen stellten sie alle drei in arbeitsteiligem Zusammenwirken Brandsätze, sogenannte „Molotowcocktails“ her, indem sie sechs leere Bierflaschen der Marken Krombacher, Becks und Heineken zunächst mit Dieselkraftstoff füllten, sodann in jede der Flaschen eine Lunte in Form eines Baumwollstoffstreifens hingen und die Flaschen mit Kreppband, das sich in der Wohnung bereits befunden hatte, umwickelten um insbesondere die Lunte zu fixieren. 24 Danach begaben sich alle drei Angeklagte zu der in der Nähe fußläufig gelegenen Synagoge der jüdischen Gemeinde in X, H-Straße. Sie hatten zu dem Zeitpunkt die Vorstellung, mit den Brandsätzen gegebenenfalls die Synagoge in Brand zu setzen, ohne aber dabei Menschen zu gefährden, da sie zutreffend davon ausgingen, dass sich um diese Uhrzeit keine Menschen mehr in der Synagoge aufhalten würden. Gegen 2:12 Uhr warfen sie insgesamt fünf Brandsätze in Richtung des Eingangsbereichs der Synagoge, wo sich unter anderem ein Fenster und die mit Glaseinsätzen versehene Eingangstür befand, während der sechste Brandsatz einem von ihnen aus der Hand rutschte und noch vor einem Wurf zerschellte. Die fünf geworfenen Brandsätze erloschen bereits während des Fluges und prallten im Bereich der Treppe des Eingangsbereichs bzw. an der Fassade u.a. im Bereich des Fensters und des unmittelbaren Eingangsbereichs auf den Boden auf, wo sie zerbrachen. 25 Dort entstanden aufgrund der Scherben der zerborstenen Flaschen und des Diesels Flecken, deren fachgerechte Beseitigung insgesamt 858,70 € inklusive Mehrwert- steuer kostete. Die Hemmschwelle der Angeklagten war aufgrund des zuvor genossenen Alkohols bzw. des Marihuanas herabgesetzt, hinreichende Anhaltspunkte aber dazu, dass ihre Einsichtsund/oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen ist, fanden sich nicht. 26 Unmittelbar nach der Tat entfernten sich die Angeklagten B2 und B vom Tatort, während sich der Angeklagte F noch in der Nähe aufhielt und kurze Zeit später noch das Eintreffen der Polizei und der Feuerwehr mit seinem Mobiltelefon filmte. Er wurde auch noch in Tatortnähe festgenommen. Die bei ihm am 29.07.14 um 03:35 Uhr entnommene Blutprobe wies einen BAK-Wert von 1,31 Promille auf. 27 Die Mitglieder der jüdischen Gemeinde in X waren aufgrund der Tat stark schockiert, das Gemeindeleben war jedoch nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte F hat sich bei der jüdischen Gemeinde schriftlich für die von ihm begangene Tat entschuldigt. Dieses Schreiben war nach 28

Select target paragraph3