doun Palestinian Prisoner Solidarity Network (Samidoun) unterstütze, die der Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP) zugehörig sei, welche wiederum als terroristische Organisation eingestuft sei. 4 In einer weiteren Mitteilung vom 12. Januar 2022 teilte der Verfassungsschutz der Ausländerbehörde mit, dass der Kläger regelmäßig an Versammlungen von Samidoun teilnehme und über soziale Netzwerke auch Symbole von Terrororganisationen wie der PFLP und der HAMAS veröffentliche. Der Kläger sei unter anderem auf Instagram aktiv und habe dort etwa 49.000 Follower x... Der Bericht enthält einen Screenshot des InstagramAccounts sowie des Facebook-Accounts des Klägers vom 15. November 2021, auf dem insgesamt drei Bilder zu sehen sind. Nach den Erläuterungen des Verfassungsschutzes sind auf dem linken und mittigen Bild Kämpfer der Kassam-Brigaden, einer militärischen Unterorganisation der HAMAS, zu sehen. Auf dem Bild rechts sollen die Logos von palästinensischen Terrororganisationen sowie in der Mitte eine Landkarte Palästinas ohne Israel zu sehen sein. Bei den Terrororganisationen, deren Logos dargestellt seien, handele es sich erstens um das Popular Resistance Committee (PRC), das Kämpfer von Fatah, HAMAS, Islamischem Djihad und Al-Aqsa-Märtyrerbrigaden vereine, zweitens um die Al- Aqsa-Märtyrerbrigaden (bewaffneter Arm der Fatah), drittens um die radikal-islamische HAMAS, viertens um die islamische Terrororganisation Islamischer Jihad (PIJ) und fünftens um die PFLP. Außerdem habe der Kläger im Jahr 2016 an einer Zoom-Konferenz von Samidoun teilgenommen und in einem Statement gefordert, Ahmad Sa’adat und alle politischen Gefangenen freizulassen sowie Palästina „vom Fluss bis zum Meer“ zu befreien. Schließlich enthält der Bericht drei Bilder von Versammlungen, an denen der Kläger teilgenommen haben soll, und zwar am 10. Januar 2021 mit Samidoun an einer LuxemburgLiebknecht-Demonstration, am 18. März 2021 an einer Veranstaltung am Rathaus Neukölln, die aus dem Umfeld von Samidoun angemeldet worden sei, sowie am 9. Mai 2021 beim Zusammentreffen zweier Demonstrationen, die aus dem Umfeld von PFLP/HAMAS angemeldet worden seien. Zudem habe der Kläger am 12. Mai 2021 an einer Kundgebung zum Thema „Save Sheikh Jarrah Free Gaza“ teilgenommen. Der Verfassungsschutz teilte weiter mit, dass gegen den Kläger Strafanträge gestellt worden seien. 5 Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstoß gegen das Versammlungsverbot (7...) wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, weil der Kläger mit einer anderen Person verwechselt worden war. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Kläger wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (7...) wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. 6 Mit Bescheid des Landesamtes für Einwanderung (LEA) vom 20. Dezember 2022 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), lehnte dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung in einen Staat mit Ausnahme von Syrien an (Ziffer 3), ordnete auf Grund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn an (Ziffer 4), das auf 20 Jahre befristet wurde (Ziffer 5), ordnete für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 6) und befristete dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre (Ziffer 7). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, mit seinem vom Verfassungsschutz berichteten Verhalten habe der Kläger die freiheitlich-demokratische Grundordnung bzw. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, indem er die Gruppierung Samidoun und damit eine terroristische Vereinigung unterstützt habe. Die Gruppe Samidoun gehöre zum Netzwerk der PFLP. Es gebe insbesondere in Berlin personelle Überschneidungen zwischen Samidoun und der PFLP. Die PFLP wiederum sei unstreitig - Seite 2 von 22 -

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