ausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
besitzt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen
Ordnung ausgewiesen werden. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine
Ausweisung in diesem Zusammenhang zudem nur aus spezialpräventiven, nicht aber
aus generalpräventiven Gründen möglich (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 20. Mai 2021 – 2 M 25/21 – juris, Rn. 17; vgl. auch zur aktuellen Fassung der Norm:
BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 53, Rn. 123).
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1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz, da er
den Schutzstatus eines subsidiär Schutzberechtigten genießt. Zwar hat das Bundesamt
den subsidiären Schutzstatus des Klägers mit Bescheid vom 21. November 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Dieser Rücknahmebescheid ist jedoch
noch nicht bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen Klage erhoben hat, über
die noch nicht entschieden wurde (Q...).
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2. Zwingende Gründe, die allein eine Ausweisung des subsidiär schutzberechtigten Klägers rechtfertigen würden, sind hier nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch nicht
über die – nur bedingt gestellten – Beweisanträge des Klägers zu entscheiden, da diese
nur für den Fall gestellt wurden, dass das Gericht zu der Auffassung kommen sollte, die
Schwelle der zwingenden Gründe sei durch sein Verhalten überschritten.
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a) Der Begriff der „zwingende Gründe“ in § 53 Abs. 3a AufenthG ist europarechtlich determiniert. Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) stellen
die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes
Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen
Ordnung dem entgegenstehen.
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Der Begriff der „zwingenden Gründe“ ist zunächst in ein Verhältnis zu setzen mit dem
Begriff der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 der Anerkennungsrichtlinie, der den Schutz
vor Zurückweisung regelt. Nach Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Anerkennungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling unter anderem dann zurückweisen, wenn es
stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedsstaates darstellt, in dem er sich aufhält. Die Kammer geht mit dem EuGH und dem
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Begriff der „zwingenden Gründe“ eine
weitere Bedeutung hat als der Begriff der „stichhaltigen Gründe“. Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung im
Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchstabe a) der Anerkennungsrichtlinie verfügen zu können,
den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24
Abs. 1 oder 2 der Richtlinie dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 22. Februar
2017, a.a.O., Rn. 50).
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Weiter hat der EuGH bei der Bestimmung des Bedeutungsinhalts der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ auf seine bisherige Rechtsprechung zu den
Begriffen der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ Bezug genommen und auf den 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU hingewiesen, wonach
der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für Fälle gilt, in denen ein Drittstaatangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015,
a.a.O., Rn. 78-80; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 52). Dabei ist laut
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