räumt, den fraglichen Post im Jahr 2014 auf seinem Facebook-Account gepostet zu haben. 63 Zu dem Facebook-Post gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er erkenne das Logo der Fatah und der HAMAS. Die übrigen Logos könne er nicht zuordnen. Auf Nachfrage, weshalb er das Bild veröffentlicht habe, führte der Kläger aus, er habe es wohl wegen der Landkarte gepostet. Für ihn zeige die Karte „sein Land“ so wie sein Opa es in seiner Kindheit für ihn aufgemalt habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin zum Ausdruck gebracht, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bildmaterials von der Existenz der HAMAS gewusst zu haben. Er kenne die HAMAS seit seiner Kindheit und Jugend aus Syrien. Das Logo der HAMAS sei damals in Syrien überall an den Hauswänden zu sehen gewesen. Die HAMAS habe den Jugendlichen in seinem Heimatort Freizeitangebote gemacht. Er habe die HAMAS als Organisation daher stets mit Freizeitaktivitäten wie Fußball und Schwimmen verbunden. Darüber hinaus habe er nichts recherchiert und sich keine weiteren Gedanken gemacht. Er sei im Bereich der Politik nicht so gut informiert. Das Bild von den Händen mit den Logos verschiedener Organisationen habe abgesehen von der abgebildeten Landkarte keine Bedeutung für ihn. 64 Die Kammer hält die Einlassung des Klägers, er verbinde die HAMAS lediglich mit Fußball und Schwimmen, nicht für glaubhaft. Seine Erklärung, er wisse wenig über Politik und kenne sich mit palästinensischen Organisationen nicht aus, ist – angesichts der Tatsache, dass der Kläger in Berlin mehrfach an politischen Versammlungen mit PalästinaBezug teilgenommen und mehrfach in den sozialen Medien Bildmaterial mit Bezug zum Palästinenserkonflikt veröffentlicht hat – als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger die HAMAS in erster Linie mit Freizeitangeboten verbunden hat, so ist es lebensfern anzunehmen, dass der Kläger, der nach seiner eigenen Darstellung in Syrien in ständiger Gegenwart der HAMAS aufgewachsen ist, keinerlei Informationen über den bewaffneten Kampf der HAMAS gehabt haben will. 65 Zu dem im Bericht des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 abgebildeten Profilbild sowie zu dem Video hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, die dort abgebildete Person sei für ihn jemand, der gegen das Unrecht kämpfe. Der abgebildeten Person sei es gelungen, das Blutvergießen in Gaza zu stoppen. Dem Logo und der Aufschrift „Kassam“ auf dem Stirnband habe er beim Posten keine besondere Beachtung geschenkt. Der Namen „Kassam“ sei für ihn lediglich ein normaler Männername gewesen. Dass die Person auf dem Bild militärische Kleidung trage und ein Kämpfer sei, habe er ebenfalls nicht bemerkt. Erst vor wenigen Tagen habe er erfahren, dass es sich bei „Kassam“ um eine Vereinigung handele, und habe gehört, dass diese Vereinigung Raketen nach Israel schicke. Ob das stimme oder nicht, könne er aber nicht sicher sagen, da er selber keine Bilder davon gesehen habe. 66 Die Kammer hält die Einlassung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass das von ihm verwendete Profilbild auf Instagram einen Kämpfer der Kassam-Brigaden zeige, für unglaubhaft. Die Einlassungen des Klägers sind diesbezüglich schon in sich widersprüchlich, weil der Kläger einerseits angibt, er habe weder die militärische Kleidung erkannt, noch einen Bezug zu den Kassam-Brigaden hergestellt, anderseits aber ausführt, die abgebildete Person sei für ihn jemand, der gegen das Unrecht kämpfe und das Blutvergießen in Gaza gestoppt habe. Ebenso unglaubhaft ist es, dass der Kläger, der bereits seit 2014 Bildmaterial mit Bezug zum bewaffneten Palästinenserkonflikt veröffentlicht hat, - Seite 15 von 22 -

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