hatte, in netzwerkartigen Kommunikationszusammenhängen. Zwar hat der Kläger keine eigenen Videos und Bilder gepostet, sondern bereits vorhandenes Bildmaterial erneut auf seinen Accounts (re-) gepostet. Dies vermag jedoch die latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht in Frage zu stellen. Vielmehr verdeutlicht es, wie schnell sich mediale Präsenz potenzieren kann und jeder Einzelne mit seinem RePosten zum Entstehen eines Schneeballeffekts beiträgt. 58 3. Die Unterstützungshandlung des Klägers überschreitet die Schwelle der Erheblichkeit auch dann, wenn man zugrunde legt, dass es sich lediglich um vereinzelte Posts handelte, die den Gesamtcharakter des Facebook- und Instagram-Accounts des Klägers nicht maßgeblich prägten. 59 Aus dem Inhalt, der Art und Weise sowie der Öffentlichkeitswirksamkeit der Unterstützungshandlungen folgt, dass der Kläger mit seinem Verhalten nicht nur ganz unwesentlich zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus beigetragen hat. So hat der Kläger nicht etwa nur durch Bildsymbole – wie etwa das „Like“-Symbol – oder durch einen zustimmenden Textkommentar seine Sympathie mit dem Post eines anderen Instagram- oder Facebook-Nutzers zum Ausdruck gebracht. Vielmehr kam dem von ihm veröffentlichten Bildmaterial, wie bereits dargelegt, ein aus sich heraus verständlicher, die HAMAS, die PFLP und andere terroristische Organisationen und ihre gewaltorientierte Ideologie glorifizierender Aussagegehalt zu. Das Profilbild auf Instagram war für mindestens 24 Stunden abrufbar, das Video sogar über mehrere Monate. Dem Bildmaterial kam bereits deshalb eine große Außenwirkung zu, weil der Kläger auf Instagram zum Zeitpunkt der Veröffentlichung rund 49.0000 Abonnenten und somit eine verhältnismäßig große Reichweite hatte, die weit über den Kreis von persönlichen Bekannten hinausging. Zwar hatte der Kläger auf Facebook nach eigenen Angaben weniger als 100 Follower. Das auf Facebook veröffentlichte Bild war jedoch auf dem Account des Klägers von 2014 bis 2021 und somit über einen sehr langen Zeitraum von sieben Jahren abrufbar. Zudem waren, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sowohl sein Instagram-Account wie auch sein Facebook-Account durchweg öffentlich und somit grundsätzlich für jeden Nutzer der jeweiligen Plattform zugänglich. 60 4. Die vorstehend beschriebenen Unterstützungshandlungen sind dem Kläger auch subjektiv zurechenbar. 61 Der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass für den Ausländer die – eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende – Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 - juris, Rn. 31 m.w.N.). 62 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, das Bild mit dem KassamKämpfer wissentlich und willentlich bei Instagram als Profilbild eingestellt zu haben. In Bezug auf das Video, dessen Standbild ebenfalls einen Kämpfer der Kassam-Brigaden zeigt, hat der Kläger zwar angegeben, er könne sich nicht mehr an den Inhalt des Videos erinnern. Er hat im Ergebnis aber zugestanden, das Video auf Instagram veröffentlicht zu haben. In Bezug auf den Facebook-Post mit den Logos verschiedener Terrororganisationen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, er wisse nicht mehr, warum er dieses Bild überhaupt jemals gepostet habe. Er hat im Ergebnis aber einge- - Seite 14 von 22 -

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