unterstützenden Vereinigungen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine derartige Vereinigung eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder „Szeneeinbindungen“, die auf die Realit��tswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (zur sog. Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 33 und VG München, Beschluss v. 14. Dezember 2016 – M 12 S 16.5400, juris). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist – in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a Strafgesetzbuch (StGB) entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Eine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es dabei nicht an. Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. zum gesamten Vorstehenden – auch zur Übertragbarkeit auf das aktuelle Ausweisungsrecht – BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O., Rn. 31-35). 51 b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger auf seinem Instagram- und seinem Facebook-Account vorgenommene Veröffentlichung des in Rede stehenden Bildmaterials als niedrigschwellige Vorfeldunterstützung in Form der Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen in sozialen Netzwerken zu werten. 52 Die im Vermerk des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 dokumentierten Veröffentlichungen des Klägers auf Facebook und Instagram propagieren ausweislich des Vermerks des Verfassungsschutzes vom 12. Januar 2022 die Auslöschung Israels bzw. die Errichtung eines rein palästinensischen Staates auf dem heutigen Gebiet des Staates Israel durch den bewaffneten Kampf. 53 Auf dem Facebook-Post sieht man die Hände von fünf Personen, die einen Kreis bilden, wobei jeweils eine Person mit ihrer Hand das Handgelenk der nächsten Person umfasst. Auf den Handrücken der Hände sind im Uhrzeigersinn die Logos folgender Organisationen erkennbar: Popular Resistance Committee (PRC), Al-Aqsa-Märtyrerbrigade (bewaffneter Arm der Fatah), HAMAS, Palästinensischer Islamischer Jihad (PIJ) und PFLP. Die Hände umschließen im Zentrum des Bildes eine Karte von Israel und den Autonomiegebieten, wobei die Umrisse durch die palästinensische Flagge vollständig ausgefüllt werden. 54 Der Facebook-Post ist nach Auffassung der Kammer durch einen verständigen Betrachter so zu verstehen, dass die durch die Logos repräsentierten Organisationen gemeinsam das Ziel verfolgen, auf dem Gebiet des Staates Israels durch Waffengewalt einen rein pa- Seite 12 von 22 -

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