dass es sich um keine terroristische Vereinigung handelt (Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 81). Der fehlenden Listung kommt aber sehr wohl eine Indizwirkung zu. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH ist die Aufnahme in die EU-Terrorliste ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Organisation als terroristische Vereinigung anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83). Steht eine Organisation hingegen nicht auf der Terrorliste der EU, so ist dies im Umkehrschluss jedenfalls ein erstes (und durchaus gewichtiges) Indiz dafür, dass ernsthafte und schlüssige Beweise, die eine Einstufung als Terrororganisation rechtfertigen würden, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) fehlen (Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Februar 2010 – 19 B 09.929 – juris, Rn. 60). 33 cc) Auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der politischen Aktivitäten von Samidoun kommt die Kammer nicht zu der Überzeugung, dass die Zwecke von Samidoun auf die Unterstützung des Terrorismus gerichtet sind. Samidoun, das 2011 gegründet wurde und seinen Sitz in Nordamerika hat, ist seinem Namen und seiner Selbstdarstellung nach ein Solidaritätsnetzwerk für palästinensische Gefangene. Nach den Ausführungen des Verfassungsschutzes Berlin in seinem Vermerk vom 12. Januar 2022 ist es das offizielle Ziel von Samidoun, palästinensische Gefangene in ihrem Kampf um Freilassung aus zumeist israelischen Gefängnissen zu unterstützen. Dementsprechend startet Samidoun auf seiner Webseite regelmäßig Solidaritätsaufrufe für prominente Gefangene, ruft zu Spendenaktionen auf, veranstaltet Demonstrationen und Kundgebungen und nimmt damit an dem insbesondere in Berlin sehr kontrovers ausgetragenen politischen Meinungskampf zum Nahost-Konflikt teil. Zwar mag es zutreffen, dass viele der Häftlinge, für die sich Samidoun einsetzt, einen Bezug zur PFLP haben und teils hochrangige PFLPAktivisten sind. Allein die Tatsache, dass sich eine Organisation für Häftlinge einsetzt, die einer terroristischen Organisation angehören, lässt aber noch nicht automatisch den Schluss zu, dass diese Organisation ebenfalls terroristische Ziele unterstützt. Es ist denklogisch möglich, sich für die Rechte von Häftlingen einzusetzen, ohne sich zugleich mit deren kriminellen oder terroristischen Taten gemein zu machen. Dies entspricht auch der Praxis. Auch andere Nichtregierungsorganisationen wie zum Beispiel Amnesty International kritisieren die Haftbedingungen von (palästinensischen) Häftlingen. Mit der Formulierung „offizielles Ziel“ scheint der Berliner Verfassungsschutz in seinem Bericht vom 12. Januar 2022 zwar darauf anzuspielen, dass sich hinter dem offiziellen Ziel (der Unterstützung von Häftlingen) ein inoffizielles verwerflicheres Ziel (der Förderung von Terrortaten) verbergen könnte. Der Verfassungsschutz schweigt sich jedoch dazu aus, was das „inoffizielle“ Ziel von Samidoun sein sollte. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Samidoun die Befreiung Palästinas mit terroristischen Mitteln unter Einsatz von Gewalt propagiert, führt der Verfassungsschutz nicht auf und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Den Verlautbarungen von Samidoun im Internet lassen sich jedenfalls keine direkten Aufrufe zur Gewaltanwendung entnehmen. 34 dd) Soweit der Verfassungsschutz und die Ausländerbehörde den Vorwurf, Samidoun unterstütze terroristische Organisationen, auf die häufige Verwendung des Slogans „From the River to the Sea, Palestine will be free“ [Vom Fluss bis ans Meer, Palästina wird frei sein] stützen (vgl. hierzu auch: Verfassungsschutz Berlin. Bericht 2022: https://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/publikationen/ verfassungsschutzberichte/), überzeugt dies nicht. 35 Der Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ enthält als solches weder einen Aufruf zu Gewalt und Terror noch negiert der Slogan für sich genommen das Exis- Seite 7 von 22 -

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