erst vor wenigen Tagen erfahren haben will, dass es eine Organisation namens Kassam
gebe, die Raketen nach Israel schicke.
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Selbst wenn man die Einlassungen des Klägers für glaubhaft erachtet, würde dies nicht
zu einem anderen Ergebnis führen, da es nach der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausreichend ist, dass die Zielrichtung seines Handelns für
den Ausländer erkennbar und ihm daher zurechenbar ist. Es war für den aus Syrien
stammenden und des Arabischen mächtigen Kläger, der in Syrien nach eigenen Angaben
ein Hochschulstudium absolviert hat und dadurch ein überdurchschnittliches Bildungsniveau aufweist, ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der HAMAS, den Kassam-Brigaden, der PFLP und den weiteren abgebildeten Vereinigungen um Organisationen handelt, die den bewaffneten Kampf gegen Israel fördern und unterstützen. Dies gilt umso
mehr, da sich der Kläger seit Jahren in den sozialen Medien in palästinensischen Kreisen bewegt und mit der Palästinenserbewegung solidarisiert hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger weder von den terroristischen Aktivitäten der HAMAS noch der
Kassam-Brigaden Kenntnis hatte, so wäre es dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
20jährigen bzw. 27jährigen Kläger anlässlich der Veröffentlichung des Bildmaterials un-
schwer möglich gewesen, dies mithilfe des Internets, mit dessen Nutzung er offenkundig
vertraut war, herauszufinden.
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5. Der Kläger hat nicht erkennbar und glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden
Handlungen Abstand genommen, so dass diese ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung auch noch individuell zurechenbar sind.
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Nimmt der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seiner Zugehörigkeit zu bzw. Unterstützung für eine terroristischen Organisation Abstand, so soll ihm die objektive Tatsache
der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit bzw. die Mitgliedschaft nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar
2017, a.a.O., Rn. 32 f.). Ein Abstandnehmen im Sinne von
§54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht.
Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer
in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
25. April 2018 – 1 B 11.18 – juris, Rn. 12 und Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O., Rn. 30).
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Der Kläger hat sich im gerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung selber als Unterstützer der palästinensischen Sache dargestellt, der für die Freiheit Palästinas eintritt. Eine innere Abkehr von dieser – für sich genommen weder strafbaren noch
terroristischen – Haltung ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
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Auch in Bezug auf die Veröffentlichung des fraglichen Bildmaterials ist jedoch ein „Abstandnehmen“ im Sinne einer Distanzierung in keiner Weise erkennbar. Der Kläger bestreitet vielmehr den offensichtlichen Bedeutungsinhalt der Veröffentlichungen, indem
er angibt, keinen Bezug zum bewaffneten Kampf der Palästinenser erkannt zu haben.
Damit relativiert und bagatellisiert er seine Unterstützungshandlung. Selbst nachdem
er zwischenzeitlich Informationen über die Kassam-Brigaden erhalten haben will, relativiert er in der mündlichen Verhandlung weiterhin deren terroristische Taten, indem er
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