dass der für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebende Gesichtspunkt der persönlichen Eignung außer Acht gelassen werde. Die Entlassung sei daher die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme. 49Hilfsweise erfolge zeitgleich die Entlassung von Amts wegen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge häEe. Werde gegen die Dienstpflicht zu achtungsund vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen, liege ein erhebliches Dienstvergehen im Sinn des § 47 Abs. 1 BeamtStG vor, welches schuldhaa begangen worden sei. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich dabei bereits aus dem Inhalt der die Pflichtverletzungen begründenden Äußerungen und Bilder. Dieses wiege derart schwer, dass feststehe, dass im Rahmen der gebotenen hypothe[schen Maßnahmenzumessung eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises oder einer Geldbuße nicht ausreiche. 50Die Anordnung der sofor[gen Vollziehung der Entlassungsverfügung liege im öffentlichen Interesse. Wenn bei einem Beamten auf Probe erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei und er zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn endgül[g verloren habe, sei er für den öffentlichen Dienst bereits jetzt untragbar. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die Eignung, die neben der Befähigung und der fachlichen Leistung vorliegen müsse, nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles RechtsmiEelverfahren abgeschlossen sei und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte. Dabei sei vorliegend davon auszugehen, dass ein RechtsmiEel aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde. Ferner würde der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen geeigneteren Bewerber vergeben könne. Angesichts der begrenzten Zahl an Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Auch unter Berücksich[gung der Interessen des Antragstellers und des Fürsorgeprinzips sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung bei Anordnung der sofor[gen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die

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