dass der für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums
ausschlaggebende Gesichtspunkt der persönlichen Eignung außer Acht gelassen werde. Die
Entlassung sei daher die geeignete, erforderliche und angemessene
Maßnahme. 49Hilfsweise erfolge zeitgleich die Entlassung von Amts wegen gemäß § 23 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie
eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung
der Dienstbezüge zur Folge häEe. Werde gegen die Dienstpflicht zu achtungsund vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes,
zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur
Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf
verstoßen, liege ein erhebliches Dienstvergehen im Sinn des § 47 Abs. 1 BeamtStG vor,
welches schuldhaa begangen worden sei. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich
dabei bereits aus dem Inhalt der die Pflichtverletzungen begründenden Äußerungen und
Bilder. Dieses wiege derart schwer, dass feststehe, dass im Rahmen der gebotenen
hypothe[schen Maßnahmenzumessung eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises
oder einer Geldbuße nicht ausreiche. 50Die Anordnung der sofor[gen Vollziehung der
Entlassungsverfügung liege im öffentlichen Interesse. Wenn bei einem Beamten auf Probe
erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen für die spätere Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei und er zudem auch das Vertrauen des
Dienstherrn endgül[g verloren habe, sei er für den öffentlichen Dienst bereits jetzt
untragbar. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass
ein Beamter, bei dem die Eignung, die neben der Befähigung und der fachlichen Leistung
vorliegen müsse, nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe
verbleibe, bis ein eventuelles RechtsmiEelverfahren abgeschlossen sei und für diesen
Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte. Dabei sei vorliegend davon auszugehen, dass ein
RechtsmiEel aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde. Ferner würde der Verbleib
im Beamtenverhältnis auf Probe verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen
anderen geeigneteren Bewerber vergeben könne. Angesichts der begrenzten Zahl an
Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn.
Auch unter Berücksich[gung der Interessen des Antragstellers und des Fürsorgeprinzips sei
es sinnvoll und notwendig, die Entlassung bei Anordnung der sofor[gen Vollziehung zu
verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die