Ungeeignetheit derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet werden könne. Die Entlassung stelle die geeignete Maßnahme dar, da nur so dem Zweck des Status eines Probebeamten Rechnung getragen werden könne, nämlich zu gewährleisten, dass nur geeignete Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Aufgrund der Eindeu[gkeit der Nichtbewährung und Nichteignung komme eine Belassung im Beamtenverhältnis zur weiteren Beobachtung bei gegebenenfalls verlängerter Probezeit nicht in Betracht. Angehörige des öffentlichen Dienstes, bei denen solch ein gravierender Eignungsmangel festgestellt werde, erwiesen sich als untragbar für die gegenwär[ge und zukünaige Dienstoder Amtsführung. Die Entlassung sei auch erforderlich, da kein milderes MiEel ersichtlich sei, das geeignet wäre, das gleiche Ziel zu erreichen. Eine anderwei[ge Maßnahme, die dem Zweck der Aufrechterhaltung von Funk[on und Integrität des öffentlichen Dienstes ebenso förderlich wäre, stehe nicht zur Verfügung. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Allgemeinheit, zu der auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migra[onshintergrund sowie unterschiedliche kulturelle religiöse Gruppen und Menschen verschiedener Hauzarben gehörten, häEen ein Anrecht darauf, sich auf eine generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Funk[onsfähigkeit des öffentlichen Dienstes könne nur Rechnung getragen werden, in dem Beamte, deren mangelnde Eignung bereits in der Probezeit zu Tage getreten sei, aus dem Beamtenverhältnis entlassen würden. Nur so könne auf der dadurch frei werdenden Stelle ein geeigneter Beamter verwendet bzw. eingestellt werden. Darüber hinaus solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Polizeibeamten auf Probe erspart werden, der durch sein Verhalten erkennbar gegen allgemein gül[ge Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens verstoßen habe. Das Interesse des Antragstellers daran, im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, müsse hinter diesem Interesse zurückstehen. Zu berücksich[gen sei, dass der Antragsteller zum Entlassungszeitpunkt 22 Jahre alt sei. Die Ergreifung eines neuen Berufes sei daher nicht unverhältnismäßig schwierig, insbesondere auch deshalb, da er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäufer verfüge. Zu Bedenken sei auch, dass der Antragsteller die Entlassung allein durch sein gezeigtes Verhalten veranlasst habe. Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten könne letztlich nicht dazu führen,

Select target paragraph3