Landgericht ... am 13. April 2016 als „lus[g“ empfunden habe, so z. B. die Abbildung eines
lachenden Schwarzafrikaners mit ToileEenreinigungsar[keln und dem Zusatz „REINIGGER“.
Oder: In einer ToileEenschüssel sitzendes schwarzafrikanisches Kind mit dem Spruch: „Moin
Moin, so nun erstmal Kaffee, Kippe und n‘en Neger durch die Brille boxen…“. Oder:
Abbildung eines Stahlhelms mit SS-Runen mit dem Aufdruck: „Habe von meinem Opa gerade
diesen Helm gefunden … Anscheinend hat er damals als Elektriker gearbeitet“. Oder:
Ganzkörper- Hitlerbild vor Hintergrund einer Kirche mit Hitlergruß und dem Spruch: „Hoch
die Hände, Wochenende.“. Oder: Grinsendes Hitlergesicht mit dem Spruch: „Morgen
Wochenende? Klingt nach Vollgas.“. Oder: Sitzende Hitlerdarstellung mit deutlich
ausgeprägtem Hakenkreuz auf dem Ärmel neben kleinem Mädchen mit dem Spruch: „Wenn
du mal groß bist Angela, wirst du ganz Europa VERNICHTEN“. 40In Würdigung des
dargestellten Sachverhalts wird ausgeführt, dass der Antragsteller durch das dargestellte
Verhalten gezeigt habe, dass er bezüglich der für eine Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst
erforderlichen Kompetenzen die Erwartungen nicht erfüllt habe und offensichtlich für den
Polizeiberuf nicht geeignet sei. Das Verhalten begründe erhebliche Zweifel an der
persönlichen und charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne, die dem Prinzip der
Bestenauslese widerspreche. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten
gravierende Mängel an der Kollegialität, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem
Pflicht- und Rechts- bzw. Unrechtsbewusstsein sowie auch an dem vorhandenen
Rechtsverständnis. In der Gesamtschau sei der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller
nicht nur allgemein gül[ge Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens missachte,
sondern insgesamt die Bindung an Recht und Gesetz als nicht zwingend erachte. Eine solche
grundsätzliche Einstellung, welcher die Gefahr weiterer Verfehlungen immanent sei, sei mit
dem Beruf des Polizeibeamten unvereinbar und begründe das Risiko weiterer künaiger nicht
hinnehmbarer Ereignisse. Unabhängig von strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen
habe der Antragsteller durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen
die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb
des Dienstes, zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur
Beachtung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf.
Das gezeigte Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche
Integrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesamte Bayerische Polizei derart
erheblich zu schädigen, dass eine weitere Tä[gkeit im Polizeivollzugsdienst in Zukuna