seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sons[ger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laumahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgül[g die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16; Zängl, a. a. O., Rn. 136). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laumahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH. B.v. 4.8.2016 - 3 CS 16.409 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 24.6.2013 - M 5 S 13.2475 - juris Rn. 30). 70Im vorliegenden Fall offenbaren die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Vorfälle ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen und fachlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer posi[ven Prognose rechzer[gt. Die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers kommt bereits selbstständig tragend durch dessen strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall zugleich mit der Verbreitung pornographischer Schriaen, zum Ausdruck. Die darin erkennbar werdende charakterliche Ungeeignetheit für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich der Antragsteller vor und nach dem ihm zur Last gelegten Verhalten dienstlich beanstandungsfrei verhalten, Reue gezeigt und möglicherweise einen Reifeschub durchlaufen hat. Anzahl und Schwere der Tatvorwürfe lassen auch keine Rela[vierung mehr als jugendtypisches Verhalten zu, selbst bei Berücksich[gung des Umstands, dass in der WhatsApp-Gruppe „...“ aufgrund offenbar abgesenkter Hemmschwelle - ohne auch nur Ansätze von Inhaltsreflexion und Selbstkontrolle erkennen zu lassen - häufig Bilder und Texte mit rassis[schen und/oder na[onalsozialis[schem Bezügen verbreitet

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