seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sons[ger während der Probezeit
bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner
Laumahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird.
Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgül[g die fehlende
Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn
begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen
persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16;
Zängl, a. a. O., Rn. 136). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung,
die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der
Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den
Anforderungen der konkreten Laumahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes
Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen,
welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu
stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung
sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl
im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH. B.v. 4.8.2016 - 3
CS 16.409 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 24.6.2013 - M 5 S 13.2475 - juris Rn. 30). 70Im
vorliegenden Fall offenbaren die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Vorfälle ein
Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen
und fachlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer
posi[ven Prognose rechzer[gt. Die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers
kommt bereits selbstständig tragend durch dessen strafrechtliche Verurteilung wegen
Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall zugleich mit der Verbreitung
pornographischer Schriaen, zum Ausdruck. Die darin erkennbar werdende charakterliche
Ungeeignetheit für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten kann auch nicht dadurch in Frage
gestellt werden, dass sich der Antragsteller vor und nach dem ihm zur Last gelegten
Verhalten dienstlich beanstandungsfrei verhalten, Reue gezeigt und möglicherweise einen
Reifeschub durchlaufen hat. Anzahl und Schwere der Tatvorwürfe lassen auch keine
Rela[vierung mehr als jugendtypisches Verhalten zu, selbst bei Berücksich[gung des
Umstands, dass in der WhatsApp-Gruppe „...“ aufgrund offenbar abgesenkter Hemmschwelle
- ohne auch nur Ansätze von Inhaltsreflexion und Selbstkontrolle erkennen zu lassen - häufig
Bilder und Texte mit rassis[schen und/oder na[onalsozialis[schem Bezügen verbreitet