sofor[ge Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. 62Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und tri| eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofor[ge Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksich[gen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147). 63Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. 64Bei summarischer Prüfung der Rechtslage wird die Hauptsacheklage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, den Vorbereitungsdienst bis zur rechtskräaigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, triE deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofor[gen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück. 65Die Anordnung der sofor[gen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 12. Mai 2016 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) wurde ordnungsgemäß begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung wurde hinreichend berücksich[gt, auch wenn der Antragsgegner letztlich zu dem Schluss gekommen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass kein ungeeigneter Beamter ausgebildet und die Planstelle nicht unnö[g blockiert wird, überwiege. Zudem solle dem Antragsteller ermöglicht werden, sich möglichst frühzei[g neu beruflich orien[eren zu können. Dies hat im vorliegenden Fall auch Geltung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Entlassung eines Beamten auf Probe von einer kraa Gesetzes angeordneten generellen sofor[gen Vollziehbarkeit abgesehen hat. 66Dem Entlassungsbescheid begegnen keine formellen Bedenken. Er ist vom Präsidium der ... als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäasbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit

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