berufliche Neuorien[erung zu ermöglichen. Das besondere Vollzugsinteresse überwiege das persönliche Interesse des Antragstellers, aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage im Beamtenverhältnis auf Probe weiter beschäaigt zu werden. Bereits jetzt stehe fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme. 51Am 25. Mai 2016 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Au 2 K 16.783). Gleichzei[g begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag, 52die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2016, Gz. ..., wiederherzustellen. 53Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe. Es habe bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem Interesse der Behörde an einer sofor[gen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksich[gen. Hier bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, so dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Verwaltungsakts überwiege. Der Antragsgegner stütze seine Entlassungsverfügung in erster Linie auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Jedoch stelle sich die verfügte Entlassung als nicht verhältnismäßig dar. Es werde insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in der Klageschria Bezug genommen. Es ergebe sich hieraus, dass sich der Antragsteller nicht in einem Maße fehlverhalten habe, dass ermessensfehlerfrei auf eine mangelnde charakterliche Eignung und mithin auf mangelnde Bewährung geschlossen werden könne. Auch habe der Antragsteller keine Handlung begangen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge häEe. Die Klage werde voraussichtlich erfolgreich sein, so dass die sofor[ge Vollziehung des Bescheides nicht in Betracht komme. 54Selbst wenn die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen angesehen würden, seien die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs fehlerhaa und nicht tragfähig. Es sei zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber für Entlassungen von Probebeamten im Unterschied zu anderen statusrechtlichen Maßnahmen davon abgesehen habe, die Maßnahme für sofort vollziehbar zu erklären. Wenn der Gesetzgeber die Nichtbewährung

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