Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI werden auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Kalendermonate
mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die
nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind oder aber als gezahlt gelten. Zwar hat die
Klägerin nur einen Monat freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung
geleistet (Januar 1986). Jedoch gelten für die Zeit von Juli 1942 bis August 1943 (14 Monate)
nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäcigung in einem
GheBo (ZRBG) Beiträge zur deutschen Rentenversicherung als gezahlt. Zusammen mit den
sodann unstrei`g nach Art. 20 Abs. 1 des Deutsch-Israelischen
Sozialversicherungsabkommens anzuerkennenden israelischen Beitragszeiten erfüllt die
Klägerin die allgemeine Wartezeit. Der Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943 ist nach
Ansicht der Kammer als GheBo-Beitragszeit der Klägerin anzuerkennen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1
ZRBG gilt dieses für Zeiten der Beschäcigten von Verfolgten (dazu unter 1.), die sich
zwangsweise in einem dem na`onalsozialis`schen Einflussbereich unterliegenden
GheBo aufgehalten haben (dazu unter 2.), wenn die Beschäcigung aus eigenem
Willensentschluss zustande gekommen ist und gegen Entgelt ausgeübt wurde (dazu unter 3.),
soweit für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit
erbracht wird (dazu unter 4.). 1. Die Klägerin ist auch dies ist unstrei`g - Verfolgte im Sinne
des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes. 2. Sie hielt sich zudem auch dies wird von der
Beklagten nicht in Zweifel gezogen - zwangsweise im GheBo Rzeszow und damit in einem
GheBo im Gebiet des na`onalsozialis`schen Einflussbereichs auf. 3. Es ist nach Ansicht der
Kammer zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in dem GheBo eine aus
eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäcigung gegen Entgelt ausgeübt
hat. Für die Feststellung der für die Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZRBG
erforderlichen Tatsachen genügt es nach § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung na`onalsozialis`schen Unrechts in der
Sozialversicherung vom 22.12.1970 in der ab 1.1.1992 geltenden Fassung (WGSVG), wenn sie
glaubhac gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhac gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem
Ergebnis der ErmiBlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren BeweismiBel erstrecken
sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 WGSVG).
Glaubhacmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit,
aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es muss mehr für als
gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Als MiBel der Glaubhacmachung kommen
neben der eidesstaBlichen Versicherung alle MiBel in Betracht, die geeignet sind, die
Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße darzutun. Dabei sind
ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende Umstände
zu berücksich`gen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten muss
das Vorliegen einer davon rela`v am wahrscheinlichsten sein, weil nach Gesamtwürdigung
aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 1.9.2006,
L 4 R 145/05). Eine solche freiwillige Beschäcigung (im weitesten Sinn Reinigungsleistungen
im GheBo) gegen Entgelt (LebensmiBel) hat die Klägerin durch ihre eigenen Angaben
glaubhac dargelegt. Die Klägerin hat mehrfach und gegenüber verschiedenen Stellen erklärt,
dass sie im Jahr 1940 mit ihren Eltern und Geschwistern ins GheBo Rzeszow kam. Zwar hat