SG Berlin (106. Kammer), Urteil vom 14.10.2016 - S 106 R 2971/13
NormenkeBen: SGB VI § 55 Abs. 1 ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 ECLI: ECLI:DE:SGBE:2016:1014.S106R2971.13.0A Tenor: Der Bescheid der Beklagten vom 2.
Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihren Rentenantrag vom 19. Juli 2011 hin unter
Anerkennung von GheBo-Beitragszeiten im Zeitraum Juli 1942 bis August 1943 eine
Regelaltersrente zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten
zu erstaBen. Tatbestand: Strei`g ist ein Anspruch der Klägerin auf Altersrente unter
Berücksich`gung von im GheBo Rzeszow (damals Generalgouvernement Distrikt Krakau) von
Juli 1942 bis August 1943 zurückgelegten GheBo-Beitragzeiten. Die 1935 geborene Klägerin
ist Jüdin und wurde aus diesem Grund Opfer der na`onalsozialis`schen Verfolgung. Im Juli
2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Altersrente unter Anerkennung
von Beschäcigungszeiten in einem GheBo. Im Verwaltungsverfahren lagen zu den geltend
gemachten Zeiten folgenden Unterlagen und Erklärungen vor: ? Erklärung der Klägerin über
ihren Aufenthalt im GheBo Rzeszow von Oktober 1940 bis Sommer 1943. Sie habe im GheBo
für den Judenrat verschiedene Reinigungsarbeiten ausgeführt. ? Unterlagen der Claims
Conference zum Antrag der Klägerin auf Leistungen aus dem Art. 2 Fond, in welchem sie
angab: „Meine MuBer und mein Vater wurden taeglich zu verschiedenen schweren
Zwangsarbeiten herangezogen waehrend wir, vier kleine Kinder, allein in der Baracke
zurückblieben.“ ? EidesstaBliche Erklärung der MuBer der Klägerin gegenüber der Claims
Conference vom 25. Januar 1967, in der es heißt: „Ich wurde zu verschiedenen
Zwangsarbeiten herangezogen und waehrend ich zur Arbeit ging, versteckte ich meine 3
Kinder, da Kinder einfach umgebracht wurden.“ Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 lehnte die
Beklagte die Gewährung einer Rente unter Berücksich`gung von GheBo-Beitragszeiten ab.
Die Arbeitszeit von Oktober 1940 bis 30. April 1944 sei nicht glaubhac gemacht. Nach
eigener Schilderung der Klägerin und Angaben der MuBer der Klägerin sei diese zur Arbeit
herangezogen worden, während die Klägerin und ihre Geschwister in der Baracke
zurückgeblieben seien. Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie lediglich in
den ersten Wochen der GheBoisierung in der Baracke auf die Rückkehr der MuBer gewartet
habe. Bereits nach kurzer Zeit habe sie jedoch jede sich bietende Beschäcigung
angenommen, um LebensmiBel zu erhalten. Zu ihrem Widerspruch legte die Klägerin noch
eine eidesstaBliche Erklärung ihres Bruders G. M. vom 3. Juli 2012 bei. Darin heißt es unter
anderem: „Unsere Eltern wurden zu verschiedenen Arbeiten herangezogen, während wir
Kinder zu Hause blieben und auf die Rückkehr der Eltern warteten. Da die LebensmiBel
ständig knapp waren und wir oc hungerten, begann wir Kinder uns jedoch selbstständig um
Arbeit zu kümmern. Wir reinigten die umliegenden Häuser der dort lebenden Juden und
halfen bei der Müllbesei`gung und bekamen dafür LebensmiBel. Ich kann bezeugen, dass
meine Schwester mit mir jeden Tag zur Arbeit gegangen ist.“ Mit Widerspruchsbescheid vom
27. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es lägen sehr unterschiedliche
Angaben hinsichtlich des GheBoaufenthaltes und einer behaupteten Beschäcigung vor, so
dass auch nach weiteren Erklärungen die widersprüchlichen Angaben letztendlich