verblieben, die sich auch bei wohlwollender Betrachtungsweise nicht erklären
ließen. Hiergegen hat die Klägerin am 30. Mai 2013 beim Sozialgericht Klage erhoben. Sie
habe mit den Angaben bei der Claims Conference gegenüber den Angaben im
Rentenverfahren keine widersprüchlichen, sondern lediglich unvollständige Angaben zu ihrer
GheBozeit gemacht. Es habe im Entschädigungsverfahren keinen Anlass gegeben, Angaben
zu den Beschäcigungen zu machen, da dies für die Frage der Entschädigung keinerlei
Relevanz gehabt habe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe im Fall ihres
Bruders bei offenbar gleicher Beweislage den Rentenanspruch anerkannt. Die Klägerin
beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr auf ihren Rentenantrag vom 19. Juli 2011 hin unter Anerkennung von GheBoBeitragszeiten im Zeitraum 1. Juli 1942 bis 31. August 1943 eine Regelaltersrente zu
gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der Gesamtwürdigung aller
Umstände sei es weiterhin nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der
streitgegenständlichen Zeit beschäcigt gewesen sei. Der Bevollmäch`gte der Klägerin hat
sich mit Erklärung vom 8. Juli 2015, die Beklagte mit Schricsatz vom 18. April 2016 mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die benannten Unterlagen im Besonderen und zudem
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der
Beklagten (Vers.-Nr.), der Rentenakte der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zum
Bruder der Klägerin G. M. (Vers.-Nr.) und der Entschädigungsakten des Bundesamtes für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zur Klägerin (Az:.) und zum Bruder der Klägerin
G. M. (Az: ...) Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der
Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Die Kammer hat den schriclichen Klageantrag der
Klägerin wie aus dem Tatbestand ersichtlich ausgelegt. Diese Beschränkung des ursprünglich
auf GheBobeitragszeiten von November 1940 bis August 1943 angelegten Klageantrags
beruht auf der von der Klägerin selbst im laufenden Verfahren mit Schricsatz vom 21. Juni
2015 vorgenommenen Reduzierung der geltend gemachten GheBobeitragszeiten auf den bei
der Rente des Bruders anerkannten Zeitraum von Juli 1942 bis August 1943. Über die
Anerkennung von Ersatzzeiten hat die Beklagte keine rechtsmiBelfähige Entscheidung
getroffen. Da diese für die Anerkennung eines Rentenanspruchs aufgrund der zu
berücksich`genden israelischen Zeiten nicht erforderlich sind, war eine Entscheidung über
die Ersatzzeiten im vorliegenden Verfahren nicht notwendig. Die Beklagte wird hierüber in
dem zu erlassenden Rentenbescheid zu befinden haben. Die so verstandene form- und
fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine
Regelaltersrente. Der Bescheid der Beklagten 2. Mai 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Regelaltersrente nach § 35
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), weil sie im Jahr 1935 geboren - die
Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Gemäß §§ 50 Abs. 1