- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
habe, weil die Schädigung im ungarischen Arbeitsdienst für Juden kein deutsches Staatsunrecht
darstelle. Denn Grund und Anlaß für die möglicherweise unberechtigte Zuerkennung der Leistungen
sei nicht ein durch §7 BEG mißbilligtes Verhalten des Klägers, sondern die damalige rechtliche
Beurteilung dieses Zwangsarbeitseinsatzes durch die Behörde. Die Rückforderung könne auch nicht
mit der weiteren Erwägung "gehalten" werden, der Kläger habe nicht aus Not gehandelt. Denn
diese Begründung beziehe sich nicht auf "das Ausmaß des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht
und die Schwere des Verschuldens im Entschädigungsverfahren, die das Land allein für den
Widerruf der zuerkannten Rente angeführt hat"; es handle sich vielmehr um einen allgemeinen
Gesichtspunkt, der erst zum Tragen komme, wenn die Ermessensentscheidung nach
entschädigungsrechtlichen Erfordernissen gerechtfertigt worden sei.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Berufungsrichter den Angaben über die Auswanderung
aus Ungarn, die Anerkennung als IRO-Flüchtling, die Konfessionszugehörigkeit und den
Familienstand für die Rückforderung keine Bedeutung beimißt, obwohl sie nach seiner Auffassung
vorsätzlich falsch und dazu bestimmt waren, unbegründete Entschädigungen zu erlangen.
Die Ausführungen des Schriftsatzes vom 14. März 1966 über die Rückforderung können nur im
Zusammenhang mit der vorausgehenden Begründung des Widerrufs des Bescheides vom 23.
Januar 1958 gelesen werden. Denn es versteht sich von selbst, daß der Beklagte nicht die
Auffassung vertritt, er könne die erbrachten Leistungen schon deswegen zurückfordern, weil sie
ohne Rechtsgrund erbracht worden seien, also unabhängig von einem durch §7 BEG mißbilligten
Verhalten des Klägers. Die Ausführungen zur Rückforderung sollen erkennbar begründen, daß die
durch betrügerisches Verhalten im eigenen Verfahren erlangten Leistungen in vollem Umfange
beigetrieben werden dürften, weil sie dem Kläger nicht zustünden, und daß daran auch seine
derzeitige ungünstige Einkommens- und Vermögenslage nichts ändere.
Auch wenn dieser Zusammenhang nicht zutage gelegen hätte, durfte der Berufungsrichter nicht
ohne Befragung des Beklagten davon ausgehen, daß das Land den Verstoß gegen die
Wahrheitspflicht und die Schwere des Verschuldens "allein für den Widerruf der zuerkannten Rechte
anführe" und nicht auch zur Begründung der Rückforderung. Gewiß handelt es sich bei der
Rückforderung nach §7 Abs. 3 BEG um eine gegenüber der Entziehung nach §7 Abs. 2 selbständige
Entscheidung, die je nach Lage des Falles die Einbeziehung zusätzlicher Umstände in die
Ermessenserwägung der Behörde erfordern kann (BGH RzW 1970, 350 Nr. 8). Das beklagte Land
hat dem Rechnung getragen, indem es die Rückforderung mit besonderen Überlegungen begründet
hat. Daraus folgt aber nicht, daß einer bestimmten schriftsätzlichen Zusammenfassung von
Gesichtspunkten im Rahmen einer längeren prozessualen Auseinandersetzung ohne weiteres der
Charakter einer abschließenden Erklärung über die Gründe der Versagung, Entziehung und
Rückforderung beigelegt werden dürfte. Diese abschließende Erklärung hat der Richter
herbeizuführen, wenn nach Abschluß der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen nicht klar zu
erkennen ist, worauf das Land seine Ermessensentscheidung nunmehr stützt. Im Streitfall drängte
sich vom Standpunkt des Berufungsrichters die Frage auf, ob sich das Land etwa für berechtigt
halte, die bewirkten Leistungen auch ohne die Voraussetzungen des §7 Abs. 1 BEG
zurückzufordern. Mit Recht stellt er fest, daß die Ausführungen zur Rückforderung im Schriftsatz
vom 14. März 1966 allenfalls zum Zuge kommen, wenn vom Tatbestand des §7 Abs. 1 BEG
ausgegangen wird. Wenn Zweifel möglich waren, ob das Land die Rückforderung nur mit den
besonderen Erwägungen jenes Schriftsatzes rechtfertigen und auf die schuldhafte Verletzung der
Wahrheitspflicht in diesem Zusammenhang nicht abheben wolle, mußte er eine abschließende
Stellungnahme des Landes herbeiführen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372574
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3/30/2022