- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 1958 gewährte ihm die Behörde wegen Gesundheitsschadens 11.890 DM Kapitalentschädigung, 11.154 DM Rentennachzahlung und 224 DM laufende Monatsrente. Unmittelbar darauf erfuhr sie, daß der Kläger in Wien unter dem Verdacht verhaftet worden sei, ungarischen Flüchtlingen betrügerisch Beihilfen aus dem HNG-Fond beschafft und dafür erhebliche Provisionen erhalten zu haben. Da es sich nicht um die eigene Entschädigung des Klägers handelte, sah die Behörde zunächst keine Grundlage für eine Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs nach §7 BEG. Sie beschloß, im Hinblick auf §§6 Abs. 1 Nr. 3, 200 BEG der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Im März 1962 wurde der Kläger in Österreich wegen betrügerischer Schädigung der Bundesrepublik in zwei Fällen zu zehn Monaten schweren Kerkers verurteilt. Durch Bescheid vom 4. September 1962 entzog die Behörde ihm den Gesundheitsschadensanspruch und forderte die bereits bewirkten Leistungen zurück. Sie stützte sich darauf, daß der Kläger sich durch die Beteiligung an den fremden HNG-Verfahren aus Entschädigungsmitteln bereichert habe, beschuldigte ihn aber auch unrichtiger Angaben in eigener Sache. Die Klage gegen diesen Bescheid war erfolglos. Das Oberlandesgericht hob ihn auf, soweit darin bewirkte Leistungen zurückgefordert werden. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des ersten Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs ist rechtskräftig, da der Kläger Revision gegen das Berufungsurteil nicht eingelegt hat. Zur Klarstellung sei bemerkt, daß die Entziehung den Anspruch auf Rente für April bis November 1962 einschließt. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters greift §21 der 2. DV-BEG nicht ein; diese Vorschrift betrifft die Entziehung von Renten wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Berechnung zugrundelagen. Der Bescheid vom 23. Januar 1958 stellt daher nicht, wie im Berufungsurteil angenommen, einen vollstreckbaren Schuldtitel für die nicht mehr ausgezahlten Renten dar. Der angefochtene Bescheid vom 4. September 1962 enthält neben der Entziehung des Anspruchs als weitere selbständige Entscheidung der Behörde die Rückforderung der bis einschließlich März 1962 bewirkten Leistungen. Diese Rückforderung ist der Gegenstand des Revisions- und des weiteren Berufungsverfahrens. Das beklagte Land hat die Aufrechterhaltung des Widerrufsbescheides in seinem Schriftsatz vom 14. März 1966 gerechtfertigt. Der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der HNG-Fond-Berechtigten, über seine Promotion und über seine Flüchtlingseigenschaft gemacht. Das betrügerische Verhalten veranlasse den Beklagten zur Entziehung des Gesundheitsschadensanspruchs in vollem umfange. Soweit es sich um die Rückforderung handle, habe der Beklagte folgende Erwägungen angestellt: Der ungarische Arbeitsdienst stelle überhaupt keine NS-Verfolgung dar, die einen Gesundheitsschadensanspruch auslösen könne. In einem solchen Falle könnten die Entschädigungsleistungen immer in vollem Umfange zurückgefordert werden, ohne daß es einer weiteren Abwägung bedürfe. Aus diesem Grunde hinderten auch das gegenwärtige niedrige Einkommen und die Vermögenslosigkeit des Klägers die Rückforderung der gesamten Entschädigung nicht. Das Land habe weiter zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt, daß er nicht aus Not gehandelt, sondern zur Zeit seiner unrichtigen Angaben genug verdient habe, um sich über Wasser zu halten, daß er mehrfach wegen Betruges bestraft sei, die Bundesrepublik betrügerisch um hohe Beträge geschädigt und durch sein Verhalten den Gegnern der Wiedergutmachung Waffen in die Hand geliefert habe. Nach der Auffassung des Berufungsrichters tragen diese Erwägungen die Rückforderung nicht. Das gelte insbesondere von der Überlegung, daß kein Anspruch wegen Gesundheitsschadens bestanden http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372574 2 von 4 3/30/2022

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