- Quelle: beck-online DIE DATENBANK habe, weil die Schädigung im ungarischen Arbeitsdienst für Juden kein deutsches Staatsunrecht darstelle. Denn Grund und Anlaß für die möglicherweise unberechtigte Zuerkennung der Leistungen sei nicht ein durch §7 BEG mißbilligtes Verhalten des Klägers, sondern die damalige rechtliche Beurteilung dieses Zwangsarbeitseinsatzes durch die Behörde. Die Rückforderung könne auch nicht mit der weiteren Erwägung "gehalten" werden, der Kläger habe nicht aus Not gehandelt. Denn diese Begründung beziehe sich nicht auf "das Ausmaß des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht und die Schwere des Verschuldens im Entschädigungsverfahren, die das Land allein für den Widerruf der zuerkannten Rente angeführt hat"; es handle sich vielmehr um einen allgemeinen Gesichtspunkt, der erst zum Tragen komme, wenn die Ermessensentscheidung nach entschädigungsrechtlichen Erfordernissen gerechtfertigt worden sei. Mit Recht beanstandet die Revision, daß der Berufungsrichter den Angaben über die Auswanderung aus Ungarn, die Anerkennung als IRO-Flüchtling, die Konfessionszugehörigkeit und den Familienstand für die Rückforderung keine Bedeutung beimißt, obwohl sie nach seiner Auffassung vorsätzlich falsch und dazu bestimmt waren, unbegründete Entschädigungen zu erlangen. Die Ausführungen des Schriftsatzes vom 14. März 1966 über die Rückforderung können nur im Zusammenhang mit der vorausgehenden Begründung des Widerrufs des Bescheides vom 23. Januar 1958 gelesen werden. Denn es versteht sich von selbst, daß der Beklagte nicht die Auffassung vertritt, er könne die erbrachten Leistungen schon deswegen zurückfordern, weil sie ohne Rechtsgrund erbracht worden seien, also unabhängig von einem durch §7 BEG mißbilligten Verhalten des Klägers. Die Ausführungen zur Rückforderung sollen erkennbar begründen, daß die durch betrügerisches Verhalten im eigenen Verfahren erlangten Leistungen in vollem Umfange beigetrieben werden dürften, weil sie dem Kläger nicht zustünden, und daß daran auch seine derzeitige ungünstige Einkommens- und Vermögenslage nichts ändere. Auch wenn dieser Zusammenhang nicht zutage gelegen hätte, durfte der Berufungsrichter nicht ohne Befragung des Beklagten davon ausgehen, daß das Land den Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und die Schwere des Verschuldens "allein für den Widerruf der zuerkannten Rechte anführe" und nicht auch zur Begründung der Rückforderung. Gewiß handelt es sich bei der Rückforderung nach §7 Abs. 3 BEG um eine gegenüber der Entziehung nach §7 Abs. 2 selbständige Entscheidung, die je nach Lage des Falles die Einbeziehung zusätzlicher Umstände in die Ermessenserwägung der Behörde erfordern kann (BGH RzW 1970, 350 Nr. 8). Das beklagte Land hat dem Rechnung getragen, indem es die Rückforderung mit besonderen Überlegungen begründet hat. Daraus folgt aber nicht, daß einer bestimmten schriftsätzlichen Zusammenfassung von Gesichtspunkten im Rahmen einer längeren prozessualen Auseinandersetzung ohne weiteres der Charakter einer abschließenden Erklärung über die Gründe der Versagung, Entziehung und Rückforderung beigelegt werden dürfte. Diese abschließende Erklärung hat der Richter herbeizuführen, wenn nach Abschluß der tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen nicht klar zu erkennen ist, worauf das Land seine Ermessensentscheidung nunmehr stützt. Im Streitfall drängte sich vom Standpunkt des Berufungsrichters die Frage auf, ob sich das Land etwa für berechtigt halte, die bewirkten Leistungen auch ohne die Voraussetzungen des §7 Abs. 1 BEG zurückzufordern. Mit Recht stellt er fest, daß die Ausführungen zur Rückforderung im Schriftsatz vom 14. März 1966 allenfalls zum Zuge kommen, wenn vom Tatbestand des §7 Abs. 1 BEG ausgegangen wird. Wenn Zweifel möglich waren, ob das Land die Rückforderung nur mit den besonderen Erwägungen jenes Schriftsatzes rechtfertigen und auf die schuldhafte Verletzung der Wahrheitspflicht in diesem Zusammenhang nicht abheben wolle, mußte er eine abschließende Stellungnahme des Landes herbeiführen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372574 3 von 4 3/30/2022

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