am Verwaltungsgericht Marticke, die Richterin am Verwaltungsgericht Bodmann, die ehrenamtliche Richterin Weber, den ehrenamtlichen Richter Zöllner, für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die Auflage Nr. 2 im Bescheid des Polizeipräsidenten in B. vom 10. August 2006 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, ein Verein, wendet sich im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine versammlungsrechtliche Auflage. Der Kläger meldete zusammen mit der Palästinensischen Gemeinde B. und der Palästinensischen Gesellschaft für Menschenrechte und Rückkehrrechte bei der Versammlungsbehörde einen Aufzug zum Thema „Stoppt den Krieg gegen Libanon und Palästina“ für Samstag, den 12. August 2006 an. Mit Anmeldebestätigung und Auflagenbescheid vom 10. August 2006 erließ der Polizeipräsident in B. unter Ziffer 2 die nunmehr angegriffene Auflage: „Ebenfalls untersagt ist jedes Werben für die „Hizb Allah“-Organisation und ihr nahe stehende Organisationen wie die Miliz des „Islamischen Widerstands“ („al-Muqama alislamiya“). Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisationen dürfen weder auf Fahnen und Transparenten noch an der Kleidung der Teilnehmer oder auf sonstige Weise gezeigt werden. Ebenso ist das öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen des Generalsekretärs der „Hizb Allah“, Sayyid Hassan N., untersagt.“ Ziffer 3, die der Kläger nicht angreift, lautete: „Des Weiteren ist untersagt, Gewalttaten, die darauf gerichtet waren oder sind, Menschen zu töten, zu verletzen oder zu entführen, in Wort, Bild oder Schrift zu verherrlichen oder gutzuheißen bzw. zu solchen Taten aufzufordern. Untersagt ist insbesondere das Rufen von Parolen wie „Tod Israel!“ und „Tod (den) Israelis“.“ Zur Begründung beider Auflagen führte der Beklagte aus: Zum Thema des Nahost-Konflikts hätten bereits mehrere Versammlungen und Aufzüge in Berlin stattgefunden. Bei dem Aufzug am 29. Juli 2006 hätten Teilnehmer Bildnisse von Herrn N. mit der Aufschrift „Wir danken Dir“ oder „Wir sind stolz auf Dich“ mitgeführt und zur Schau gestellt. Aus dem Blickwinkel eines unbefangenen Demonstrationsbeobachters hätten die Aufzugsteilnehmer damit zum Ausdruck gebracht, dass sie alles billigten und befürworteten, was der Elimination des Staates Israel und seiner Staatsangehörigen dienlich sei. Herr N. habe 2 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

Select target paragraph3