Sympathiewerbung für die Hizbollah und ihren Generalsekretär bewirken und nicht lediglich
die Teilnehmer in ihrer Selbstdefinition kennzeichnen, zumal die Versammlung nicht von der
Hizbollah, sondern von Palästinensischen Organisationen in Deutschland und vom Kläger
veranstaltet worden ist.
Allerdings ist die Äußerung, die mit dem Zeigen des Symbols der Hizbollah und des Bildes
ihres Generalsekretärs getätigt worden wäre, mehrdeutig. Der Aussagegehalt von Symbolen
und Bildern ist regelmäßig weniger klar gefasst als der von Wortaussagen und bedarf
deshalb in besonderem Maße der Deutung im verwendeten Kontext. Aus der Sicht eines
verständigen Dritten, der über Kenntnisse der Lage im Libanon und der Rolle der Hizbollah
verfügt, hätten diese Symbole und Bilder im Kontext der Demonstration während der
aktuellen kriegerischen Auseinandersetzung, wie bereits ausgeführt, eine Parteinahme für
eine der Seiten zum Ausdruck gebracht. Dies darf jedoch aus der Sicht eines verständigen
Dritten nicht so verstanden werden, dass damit jedes einzelne Ziel einer Organisation und
jede einzelne Äußerung oder Handlung ihres Führers gebilligt würde. Es ist vielmehr als
fernliegende Deutung einzustufen, dass die Versammlungsteilnehmer sich damit zugleich
mit möglichen früheren Äußerungen N.s zur Verneinung des Existenzrechts Israels und zu
einer möglichen Befürwortung von Selbstmordattentaten hätten identifizieren wollen. Eine
solche Deutung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, vernachlässigt den aktuellen
Anlass der Demonstration ebenso wie das Bestreben der Hizbollah, im Libanon als von
weiten Kreisen der Bevölkerung respektierte politische Partei zu agieren. Mit dem Zeigen
des Symbols und des Bildes in Berlin kann auch eine Stellungnahme in dem Sinne
verbunden sein, dass die Hizbollah als legitime Widerstandsorganisation anzusehen und
nicht als terroristische Vereinigung einzustufen sei. Aus Sicht eines unbefangenen Dritten
erscheint ferner denkbar, dass die Versammlungsteilnehmer mit dem Zeigen des Symbols
und des Bildes die hauptsächliche Methode der Kriegsführung der Hizbollah, das
unterschiedslose Abschießen von Raketen auf den Norden Israels und seine
Zivilbevölkerung, sowie das Entführen israelischer Soldaten auf israelischen Territorium
hätten billigen wollen. Eine solche Deutung ist nicht fernliegend, weil diese Akte und
Methoden der Kriegsführung Gegenstand der damaligen politischen Auseinandersetzung
um den Libanonkonflikt waren (vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Informationszentrum Asyl und Migration, Libanon, Konflikt zwischen Hizbollah und Israel,
Oktober 2006, zugänglich über juris, in das Verfahren eingeführt).
Der Umstand, dass der Beklagte das Verherrlichen oder Gutheißen von Gewalttaten in Ziffer
Nr. 3 des Bescheides vom 10. August 2006 gesondert verboten hat, zeigt im Übrigen nach
Auffassung der Kammer, dass der Beklagte selbst nicht davon ausgegangen ist, dass das
Zeigen des Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs als solche
eindeutig und zwangsläufig mit einer Billigung von Gewalttaten verbunden ist.
Legt man diese Deutungen zugrunde, ergibt sich keine Strafbarkeit der Äußerungen.
9 von 14
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358
© Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026
01/29/2026