Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Zeigen der von Auflage Nr. 2 erfassten Bilder und Symbole sei keine Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG. Sie seien in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vielmehr ein „Widerstands- und Sammelsymbol“ mit Orientierungsfunktion ohne Verknüpfung mit einer bestimmten Meinungsäußerung. Bei der Auslegung mehrdeutiger Äußerungen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu auf die Zukunft gerichteten zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen davon ausgehen, dass derjenige, der sich mehrdeutig äußere und bei dem eine der Auslegungen das Persönlichkeitsrecht anderer verletze, zur Klarstellung verpflichtet sei. Die öffentliche Ordnung sei auch insoweit beeinträchtigt, als insbesondere in Israel der Eindruck entstehen könne, das deutsche Recht und der deutsche Staat stützten durch Gewährenlassen die Hizbollah, die hauptverantwortlich für die Bombardierung israelischer Städte und Dörfer sei. Die Hizbollah und N. bekämpften den Staat Israel aktiv mit dem Ziel, seine Existenz zu vernichten. Eine Versammlung mit dieser Zielrichtung zuzulassen, verstoße gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot. Dieses Verbot umfasse die Verpflichtung zu verhindern, dass Privatpersonen in organisierter Weise auf deutschem Hoheitsgebiet einem gesamten Staat das Existenzrecht absprächen. Im In-und Ausland entstehe der Eindruck, dass derartige Organisationen in Deutschland ein Rückzugsgebiet und eine Propagandabasis hätten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Verwaltungsstreitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Denn es kommt ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht. Die Klage ist begründet. Die Auflage Nr. 2 im Bescheid vom 10. August 2006 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.). Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, a. 5 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

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