Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Das Zeigen der von Auflage Nr. 2 erfassten Bilder
und Symbole sei keine Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG. Sie seien in
Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vielmehr ein „Widerstands- und Sammelsymbol“ mit Orientierungsfunktion ohne
Verknüpfung mit einer bestimmten Meinungsäußerung. Bei der Auslegung mehrdeutiger
Äußerungen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu auf
die Zukunft gerichteten zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen davon ausgehen, dass
derjenige, der sich mehrdeutig äußere und bei dem eine der Auslegungen das
Persönlichkeitsrecht anderer verletze, zur Klarstellung verpflichtet sei. Die öffentliche
Ordnung sei auch insoweit beeinträchtigt, als insbesondere in Israel der Eindruck entstehen
könne, das deutsche Recht und der deutsche Staat stützten durch Gewährenlassen die
Hizbollah, die hauptverantwortlich für die Bombardierung israelischer Städte und Dörfer sei.
Die Hizbollah und N. bekämpften den Staat Israel aktiv mit dem Ziel, seine Existenz zu
vernichten. Eine Versammlung mit dieser Zielrichtung zuzulassen, verstoße gegen das
völkerrechtliche Interventionsverbot. Dieses Verbot umfasse die Verpflichtung zu
verhindern, dass Privatpersonen in organisierter Weise auf deutschem Hoheitsgebiet einem
gesamten Staat das Existenzrecht absprächen. Im In-und Ausland entstehe der Eindruck,
dass derartige Organisationen in Deutschland ein Rückzugsgebiet und eine
Propagandabasis hätten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben
der Verwaltungsstreitakte auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
Denn es kommt ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Betracht.
Die Klage ist begründet. Die Auflage Nr. 2 im Bescheid vom 10. August 2006 war
rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG.
Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen
Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Wegen der
besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für
die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger
anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.). Die Versammlungsfreiheit hat nur dann
zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung des Freiheitsrechts
ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, a.
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01/29/2026