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vielfach die Vernichtung Israels gefordert. Die Ziele der Hizbollah seien terroristisch und
antisemitisch. Sie rechtfertige Selbstmordattentate. Sie rufe regelmäßig die Palästinenser
auf, die Intifada und die dabei verübten Terroranschläge weiter fortzusetzen. Dabei würden
auch „erfolgreiche“ Anschläge der Hamas und des Islamischen Jihad dargestellt, die als
terroristische Vereinigungen i. S. von § 129 a und b StGB anzusehen seien. Darüber hinaus
bedrohe die Hizbollah mit Raketen und Bomben die im Norden Israels lebende
Zivilbevölkerung. Die Hizbollah sei eine Organisation, die terroristische Handlungen
unternehme und unterstütze, um den Staat Israel zu vernichten und die israelische
Bevölkerung unter Einsatz von Selbstmordattentaten und Raketenangriffen zu vertreiben
bzw. zu töten. Zum Beleg führte der Bescheid mehrere Zitate des Generalsekretärs N., aus
dem Programm der Hizbollah von 1985 sowie des Fernsehsenders der Hizbollah, A.-M., an.
Wer auf die Elimination eines Volkes gerichtete Aktionen propagiere oder gutheiße, begebe
sich außerhalb des Schutzbereichs der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG.
Nach § 111 StGB mache sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung zu einer
rechtswidrigen Tat auffordere. Unter den Voraussetzungen des § 140 Nr. 2 StGB sei das
Billigen einer in § 126 Abs. 1 StGB bezeichneten Straftat strafbar. Von diesen Vorschriften
würden auch die Straftatbestände des § 6 Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord) und des § 7
VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in Bezug genommen. Die von der Hizbollah
zum Nachteil israelischer Zivilisten begangenen Tötungen, Verletzungen, Vertreibungen und
Entführungen seien rechtswidrige Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Zudem stellten
die in der Auflage untersagten Handlungen Störungen der öffentlichen Ordnung dar. Sie
verletzten in eklatanter Weise die grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen der
Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland und seien daher geeignet, den öffentlichen
Frieden nachhaltig zu stören.
Gegen die Auflage Nr. 2 hat der Kläger am 31. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung
führt der Kläger aus, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es bestehe
Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse. Er sei in seinen Grundrechten auf
Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt.
Die Auflage sei rechtswidrig. Es habe bereits an einer auf den konkreten Einzelfall
bezogenen Gefahrenprognose gefehlt, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unmittelbar gefährdet gewesen sei. Das Zeigen des Symbols der Hizbollah sei im
Zusammenhang mit dem Aufruf zur Versammlung, den Spruchbändern, den Reden und den
Flugblättern als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es sei unzutreffend, wenn der Beklagte
behaupte, Demonstrationsteilnehmer würden mit dem Zeigen von Bildern oder Symbolen
der Hizbollah und ihres Generalsekretärs der Hizbollah zugeschriebene terroristische
Aktivitäten unterstützen. Bei mehrdeutigen Äußerungen dürfe der Staat nicht einfach von
seiner Sichtweise ausgehen, sondern müsse die Auslegung der Veranstaltungsteilnehmer
zugrunde legen.
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01/29/2026