2 - - Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspru ber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Beschluss Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 116 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an inländische juristische Personen voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können. Nach Angaben des Klägers hat der Verein noch 50 zahlende Mitglieder mit einem Jahresbeitrag von 30 Euro und verfügt über Mittel in Höhe von 1.861,12 Euro. Bei geschätzten Prozesskosten erster Instanz von ca. 1.500 Euro ließen sich diese Kosten durch eine einmalige Umlage unter den Mitgliedern in Höhe eines zusätzlichen Jahresbeitrages finanzieren. Es wäre auch möglich, nicht zahlende Mitglieder an ihre Zahlungspflicht zu erinnern. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die erforderlichen Mittel von den Mitgliedern des Vereins aufgebracht werden können. Rechtsmittelbelehrung 13 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

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