k der Tatbestand der den öffentlichen Frieden störenden öffentlichen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) voraus, dass die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich ist, ohne dass es des Rückschlusses aus außerhalb der Erklärung liegenden Umständen bedarf. Ferner muss sich die Billigung auf konkrete mit Strafe bedrohte Handlungen beziehen. Die Billigung von Straftaten schlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne Beziehung auf ein bestimmtes einzelnes verbrecherisches Geschehnis genügt nicht (BGH, a. a. O. S. 287). Insoweit stellt die generelle politische Unterstützung selbst des gewaltsamen „Widerstands“ der Hizbollah gegen Israel und von Teilen der Bevölkerung in von Israel besetzten Gebieten wie im Westjordanland oder von Aufständischen wie im Irak unabhängig von der schwierigen und strittigen völkerrechtlichen Beurteilung solcher Handlungen - keine Billigung von Straftaten im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB dar. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten befürchtete öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB; vgl. BGHSt 32, 310 - „Tod dem Klerus“). Eine Anleitung zu Straftaten im Sinne von § 130a StGB würde voraussetzen, dass Kenntnisse vermittelt würden, wie und auf welche Weise Straftaten begangen werden können. Einen solchen Inhalt haben weder das Symbol der Hizbollah noch das Bild ihres Vorsitzenden. Erst recht kann das Zeigen des Symbols der Hizbollah und des Bildes ihres Generalsekretärs nicht als Aufforderung zum Völkermord (§ 6 VStGB) oder zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) verstanden werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Hizbollah und ihr Generalsekretär Israel die völkerrechtliche Anerkennung bestreiten, so ist im Zeigen des Symbols oder des Bildes keine Aufforderung zu sehen, die israelische Zivilbevölkerung systematisch auszurotten. Es ist darin auch nicht die Aufforderung enthalten, im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung die israelische Bevölkerung zu vertreiben. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich auch keine andere Einschätzung aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung mehrdeutiger Aussagen bei zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Diese lässt sich auf das präventive versammlungsrechtliche Handeln der Polizei nicht übertragen. Sie bezieht sich auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht und hält die Obliegenheit zur Klarstellung mehrdeutiger Äußerungen für die Zukunft für zumutbar, weil damit keine Einschüchterungswirkung für den sich Äußernden verbunden sei. Hier geht es dagegen um die Prognose, ob durch Meinungsäußerungen während einer Versammlung Straftaten begangen werden. Soweit bei mehrdeutigen Äußerungen keine Strafbarkeit anzunehmen ist, kann die präventive Zielrichtung des versammlungsbehördlichen Handelns nicht zu einer Ausdehnung der Eingriffsbefugnisse führen, indem im Vorhinein Äußerungen unterbunden werden dürften, die sich im Nachhinein als nicht strafbar herausstellen. Würde bei jedem Zeigen eines Symbols oder einer Fahne zugleich eine ausdrückliche Klarstellung verlangt, dass dies nicht 11 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

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