Eine Strafbarkeit nach §§ 129a Abs. 5 Satz 2, 129b StGB wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung würde voraussetzen, dass um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristische Vereinigung geworben wird. Bei Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union setzt die Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz voraus. Diese Regelung soll bei Taten, die ihre Wirkung vorwiegend im Ausland außerhalb der Europäischen Union entfalten, im Hinblick auf die Bewertung sog. Befreiungsbewegungen eine Verlagerung der Verantwortung auf die Staatsanwaltschaften und Gerichte verhindern, die einem Sachverhalt, bei dem es auch um die (außen-) politisch sinnvolle Handhabung der Strafrechtspflege gehen kann, nicht angemessen wäre (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/8893, S. 8). Im vorliegenden Fall ist keiner der Beteiligten davon ausgegangen, dass die Hizbollah oder eine ihrer Unterorganisationen eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b StGB sei. Die Hizbollah findet sich nicht auf den einschlägigen Listen der Europäischen Union. Es gibt auch keine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur Verfolgung entsprechender Taten in Bezug auf die Hizbollah für den Einzelfall oder allgemein für die Verfolgung künftiger Taten. Zwar kommt es für ein präventives versammlungsrechtliches Handeln entscheidend auf die Strafbarkeit eines Verhaltens an und nicht auf die Frage, ob eine Verfolgungsermächtigung vorliegt. Angesichts einer Sachlage, in der bislang keine Maßnahmen der Strafverfolgung wegen des Zeigens des Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs in Deutschland ergriffen worden sind, sind die Anforderungen an eine Amtsermittlung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) aber erheblich reduziert. Das Verwaltungsgericht war jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht verpflichtet, ohne diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beteiligten gleichsam ins Blaue hinein umfassende Erkenntnisse zum Handeln der Hizbollah einzuholen und eine strafrechtliche Bewertung ihres Handelns vorzunehmen, was ohne Einholung externen Sachverstandes nicht möglich gewesen wäre. Die Hizbollah ist nach den von den Beteiligten vorgelegten und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln jedenfalls nicht offensichtlich als ausländische terroristische Vereinigung zu qualifizieren, auch wenn das Gericht dies nicht für jede ihrer Unterorganisationen auszuschließen vermag. Darüber hinaus erfüllt das bloße Zeigen des Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs im Zusammenhang mit einer Demonstration anlässlich des Libanonkrieges nicht die Tathandlung des Werbens von Mitgliedern oder Unterstützern, sondern stellt lediglich eine nicht strafbare sog. Sympathiewerbung dar (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 129 Rn. 25). Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Veranstaltung durch Zeigen der Symbole der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs öffentlich zu Straftaten aufgefordert werden sollte (§ 111 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 282 - zum gewaltsamen Widerstand der Südtiroler) setzt 10 von 14 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2009-N-35358 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2026 01/29/2026

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