Eine Strafbarkeit nach §§ 129a Abs. 5 Satz 2, 129b StGB wegen Unterstützung einer
ausländischen terroristischen Vereinigung würde voraussetzen, dass um Mitglieder oder
Unterstützer einer ausländischen terroristische Vereinigung geworben wird. Bei
Vereinigungen außerhalb der Mitgliedstaaten der europäischen Union setzt die
Strafverfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ermächtigung des
Bundesministeriums der Justiz voraus. Diese Regelung soll bei Taten, die ihre Wirkung
vorwiegend im Ausland außerhalb der Europäischen Union entfalten, im Hinblick auf die
Bewertung sog. Befreiungsbewegungen eine Verlagerung der Verantwortung auf die
Staatsanwaltschaften und Gerichte verhindern, die einem Sachverhalt, bei dem es auch um
die (außen-) politisch sinnvolle Handhabung der Strafrechtspflege gehen kann, nicht
angemessen wäre (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/8893, S. 8). Im vorliegenden
Fall ist keiner der Beteiligten davon ausgegangen, dass die Hizbollah oder eine ihrer
Unterorganisationen eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b
StGB sei. Die Hizbollah findet sich nicht auf den einschlägigen Listen der Europäischen
Union. Es gibt auch keine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur Verfolgung
entsprechender Taten in Bezug auf die Hizbollah für den Einzelfall oder allgemein für die
Verfolgung künftiger Taten. Zwar kommt es für ein präventives versammlungsrechtliches
Handeln entscheidend auf die Strafbarkeit eines Verhaltens an und nicht auf die Frage, ob
eine Verfolgungsermächtigung vorliegt. Angesichts einer Sachlage, in der bislang keine
Maßnahmen der Strafverfolgung wegen des Zeigens des Symbols der Hizbollah oder des
Bildes ihres Generalsekretärs in Deutschland ergriffen worden sind, sind die Anforderungen
an eine Amtsermittlung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) aber erheblich
reduziert. Das Verwaltungsgericht war jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht verpflichtet,
ohne diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beteiligten gleichsam ins Blaue hinein
umfassende Erkenntnisse zum Handeln der Hizbollah einzuholen und eine strafrechtliche
Bewertung ihres Handelns vorzunehmen, was ohne Einholung externen Sachverstandes
nicht möglich gewesen wäre. Die Hizbollah ist nach den von den Beteiligten vorgelegten
und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln jedenfalls nicht offensichtlich als
ausländische terroristische Vereinigung zu qualifizieren, auch wenn das Gericht dies nicht
für jede ihrer Unterorganisationen auszuschließen vermag. Darüber hinaus erfüllt das bloße
Zeigen des Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs im
Zusammenhang mit einer Demonstration anlässlich des Libanonkrieges nicht die
Tathandlung des Werbens von Mitgliedern oder Unterstützern, sondern stellt lediglich eine
nicht strafbare sog. Sympathiewerbung dar (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, §
129 Rn. 25).
Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Veranstaltung durch
Zeigen der Symbole der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs öffentlich zu
Straftaten aufgefordert werden sollte (§ 111 StGB). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 282 - zum gewaltsamen Widerstand der Südtiroler) setzt
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01/29/2026