gleichwohl als Wiederverheiratung, und zwar in demselben Sinne wie in §17 Abs. 1 Ziff. 1
BEG, behandele. Die Regelung wäre überflüssig und sinnlos, wenn die Wiederverheiratung in
einem solchen Falle den Rentenanspruch der Witwe unberührt lassen würde. Die
Ausführungen der Klägerin in diesem Rechtsstreit geben dem Senat keine Veranlassung,
von dieser Auffassung abzugehen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes sind eindeutig. Der
Gesetzgeber hat ersichtlich eine unterschiedliche Behandlung nichtiger Ehen je nach dem
Grunde ihrer Nichtigkeit auch nach erfolgter Nichtigerklärung nicht vorschreiben wollen. Er
hätte den Entschädigungsorganen damit die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen,
insbesondere auch der Frage zugemutet, ob der in dem Nichtigkeitsurteil - im Regelfall eines
ausländischen Gerichts - oder in dem ihm vorangegangenen Verfahren angegebene
Nichtigkeitsgrund mit dem im Entschädigungsverfahren behaupteten übereinstimmt, und ob
bejahendenfalls dieser Grund schon auf Grund des Nichtigkeitsurteils als gegeben
anzuerkennen oder ob auf Grund einer eigenen Untersuchung des Entschädigungsorgans zu
entscheiden ist, ob er auch wirklich vorgelegen und zur Nichtigerklärung der Ehe geführt hat.
Um das Entschädigungsverfahren mit solchen Fragen nicht zu belasten, knüpft das Gesetz bei
der Regelung des Entschädigungsanspruchs der Witwe in den §§17 und 23 EheG an die
verhältnismäßig leicht feststellbaren Tatbestandsvoraussetzungen der Wiederverheiratung im
Sinne einer formgültigen Eheschließung einerseits und der Nichtigerklärung der Ehe
andererseits an. Der Gesetzgeber ist dabei, wie der Revision zuzugeben ist, von der Erwägung
ausgegangen, daß in der Regel die Versorgung der Witwe in der Zeit zwischen
ihrer Wiederverheiratung und der Nichtigkeitserklärung auf Grund der - wenn auch nichtigen
- Ehe gesichert gewesen sei. Er kann dabei jedoch nicht darüber im Zweifel gewesen sein, daß
eine solche Versorgung in derartigen Fällen nicht immer bestanden hat. Das ergibt sich
deutlich aus der Begründung zu §14 b und §14 g des Regierungsentwurfs zum BEG (BTDrucks, 1949/55, S. 103, 107), in der ausgeführt ist: Der Anspruch auf Rente stehe in erster
Linie der Witwe eines getöteten Verfolgten zu, und zwar grundsätzlich bis zu ihrem Tode.
Entsprechend der Vorschrift des §164 Abs. 1 Nr. 1 des BBG erlösche jedoch der Anspruch mit
der Wiederverheiratung. Diese Regelung erscheine auch für das Entschädigungsrecht
angezeigt, weil die Witwe in der Regel durch die Wiederverheiratung in einen neuen, mit dem
Verfolgten nicht mehr zusammenhängenden Lebenskreis eintrete und überdies einen neuen
Versorgungsanspruch erwerbe. Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Fortfall der Rente in der
Zeit von der Wiederverheiratung bis zur Nichtigerklärung der neuen Ehe ausnahmslos und
nicht, wie die Revision will, nur für den Fall angeordnet, daß die Witwe während dieser Zeit
durch die neue Ehe keine oder nur eine unzureichende Versorgung gehabt hat. Eine solche