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Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass die Beamtinnen und Beamten sich zu dieser freiheitlichdemokratischen Grundordnung bekennen, aktiv für sie eintreten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen
distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen,
bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und
Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR
337/08 -; BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 M
119/19 -, jeweils juris und m.w.N.; s.a. mit zahlreichen Fallbeispielen Baßlsperger, Die Pflichten des Beamten zur
politischen Treue, zur Mäßigung und Zurückhaltung, PersV 2019, 204). Dem entsprechen auch der Diensteid, den der
Kläger am 15.11.2019 geleistet hat, sein Amt nach bestem Wissen und Können zu führen, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht zu achten und zu verteidigen und Gerechtigkeit
gegen jedermann zu üben (vgl. § 47 Abs. 1 LBG) und die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, dass sein
Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf
erfordert. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern
auch eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare
gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (BVerwG, Urteil
vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.01.2019 -16a D 15.2672 -, jeweils juris und m.w.N.).
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Die danach an einen (Polizei-)Beamten und eine (Polizei-)Beamtin zu stellende Erwartung, die nicht nur das
theoretische Idealbild eines Beamten oder einer Beamtin beschreibt, sondern eine beamtenrechtliche Kernpflicht betrifft,
hat der Kläger nicht erfüllt. Sein Verhalten gibt vielmehr Anlass zu Zweifeln, ob er zu jeder Zeit und ohne jeden
Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen
Zusammenlebens einstehen wird und stellt damit auch die Verlässlichkeit des Klägers innerhalb und außerhalb des
Kreises der Kolleginnen und Kollegen in Frage.
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bbb.) Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger die
entsprechenden, über einen längeren Zeitraum und mit einer gewissen Frequenz gesendeten Bilder und Äußerungen
tatsächlich erhalten und wahrgenommen hat. Insoweit ist nicht für jeden Einzelfall der Nachweis zu führen, dass und
wann der Kläger die Chatinhalte zur Kenntnis genommen hat. Es genügt, dass seine Aktivitäten auch in
Zusammenschau mit den Einlassungen im vorliegenden Verfahren deutlich machen, dass ihm Inhalt und Kontext der
Nachrichten bewusst gewesen sein müssen. Das gilt nicht nur, soweit eigene Aktivitäten in der Gruppe festgestellt
werden können, sondern in Anbetracht des von den Klassenkameradinnen und -kameraden in ihren Zeugenaussagen
übereinstimmend und anschaulich beschriebenen Auftretens (vor allem) des Gruppenadministrators W., der regelmäßig
mit rassistischen, nationalistischen und frauenfeindlichen Äußerungen in Erscheinung getreten ist (vgl. hierzu nur die
Zeugenaussagen der Klassenkameradinnen und Klassenkameraden F., S., O., P., K., A., S., K.), auch, soweit der
Kläger geltend macht, er habe Nachrichten nicht "genau" wahrgenommen oder gelesen. Der bloße (innere) Vorbehalt,
er habe manches nicht gebilligt und zahlreiche Nachrichten gelöscht und seine eigenen Kommentare seien nicht ernst
gemeint gewesen, genügt nicht, um den berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung mit Erfolg zu begegnen.
An den Kläger wird insoweit die (Mindest-)Erwartung gerichtet, über das teilweise Löschen von Nachrichten hinaus das
eigene Verhalten im Kontext des Verhaltens der Kollegen zu reflektieren.
ccc.) Das Hinnehmen von nationalsozialistischen und antisemitischen (vgl. hierzu die Vorfälle Nr. 1; 3; 4; 7; 8; 9; 12; 13;