36 die Klage abzuweisen. 37 Zur Begründung wird ausgeführt, dass dem Dienstherrn bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung von Widerrufsbeamten ein Ermessenspielraum zustehe und hierbei bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung ausreichend seien, um einen Beamten auf Widerruf zu entlassen. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Die beigebrachten Stellungnahmen von Bekannten des Klägers seien nicht geeignet, die Eignungszweifel zu beseitigen. Es verwundere insgesamt doch sehr, wenn der Kläger vortrage, er habe alles nicht richtig gelesen. Das sei zum einen nicht glaubhaft und widerspreche zum anderen auch seiner eigenen Einlassung, wenn er vortrage, dass er die Nachrichten in der Gruppe nicht gut gefunden habe und mit ihrem Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Um eine Beurteilung treffen zu können, habe er sie ja lesen müssen. Insgesamt seien die Ausführungen als reine Schutzbehauptung und Versuch einer Verharmlosung zu bewerten. Im Gesamtkontext ergebe sich ein klares Bild. Wenn er tatsächlich die Inhalte missbilligt habe, wie er behaupte, erscheine es lebensfremd, dass er sich dennoch bewusst in bestimmte Konversationen eingeschaltet habe. Es stehe außer Frage, dass sich der Kläger aktiv am Chatgeschehen beteiligt habe, wenn auch nicht so intensiv wie die anderen Beteiligten. Genauso stehe fest, dass er sich von den rechtsextremen, antisemitischen und frauenfeindlichen Äußerungen in keiner Weise distanziert habe. Dieses Gedankengut habe in der Gesellschaft und insbesondere bei der Polizei keinen Platz. Selbst wenn man annehmen wolle, dass der Kläger dieses Gedankengut so nicht teile, seien die Zweifel an seiner Eignung begründet. Ein Polizeibeamter, der über einen nicht unerheblichen Zeitraum beim Austausch von offensichtlich rechtsextremem, antisemitischem und frauenfeindlichem Gedankengut in den Reihen der Polizei zusehe, ohne dies zu melden oder zu handeln, habe in der Polizei ebenso keinen Platz wie ein Polizist, der dieses Gedankengut teile, denn die Verbreitung solchen Gedankenguts innerhalb einer Organisation werde wesentlich dadurch gefördert und ermöglicht, dass es Angehörige gebe, die dies duldeten oder gar bestärkten. Aus diesem Handeln ergäben sich berechtigte Zweifel, ob der Kläger die geforderte Loyalität, Verfassungstreue und rechtstaatliche Einstellung habe, die von einem Beamten erwartet würden. Es sei nicht zu erwarten, oder zumindest zweifelhaft, dass der Kläger später für Recht und Gesetz einstehe und entschieden gegen die Gefährdung unserer Grundrechte und -werte vorgehe, wenn er dies bereits jetzt nicht tue. 38 Auf Bitte der Berichterstatterin, dazu Stellung zu nehmen, ob und inwieweit eine Einweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Zusammenhang mit der Nutzung von sozialen Medien sowie Messaging-Diensten wie WhatsApp erfolge und inwieweit dies auch im Fall des Klägers geschehen sei, hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass zu Beginn der Ausbildung eine umfassende Belehrung aller Anwärter und Anwärterinnen stattfinde und auch der Kläger umfassend belehrt worden sei. Der Stellungnahme des damaligen Klassenleiters und den ergänzend vorgelegten Unterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger hinreichend für den Umgang mit sozialen Medien sensibilisiert worden sei. Die Sensibilisierung sei im Unterricht mit Beispielsfällen verdeutlicht worden; dabei seien auch Beispiele in Bezug auf Islamismus und Rechtsextremismus getätigt worden. Auch im Fach Informations- und Kommunikationstechnik seien die Anwärter und Anwärterinnen im Hinblick auf den Umgang mit sozialen Netzwerken sensibilisiert worden. Jedem Anwärter, jeder Anwärterin hätte die besondere Bedeutung klar sein müssen. Auf die durchgeführten Belehrungen komme es jedoch im Ergebnis nicht an. Für die Erkenntnis, dass verfassungsfeindliche, gewaltverherrlichende oder frauenfeindliche Posts oder sonstige Äußerungen mit den Pflichten eines Beamten oder einer Beamtin nicht vereinbar seien, bedürfe es keiner Belehrung, sondern gesunden Menschenverstandes. Die Anwärter und Anwärterinnen würden schließlich auch nicht darüber belehrt, dass sie keine Straftaten begehen dürften. Bereits der geleistete Amtseid stelle im Hinblick auf die vorliegenden Verfehlungen zudem eine hinreichende Sensibilisierung dar. 39 Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass er gerade nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass schon das passive Erhalten von Posts in einer WhatsApp-Gruppe für die Berufsausübung bedenklich sein könne. Die Belehrungen seien im Übrigen von den Lehrern selbst nicht als so wichtig dargestellt worden. Der Fall liege hier ganz anders als die im Unterricht besprochenen Fälle. Er sei nur aus schulischen Motiven in der Lerngruppe verblieben, ohne die rassistischen Meinungen zu teilen. Die fraglichen Posts seien ihm aufgedrängt worden. Auch sein stellvertretender Klassenlehrer, der ihn als "besten Freund eines Türken" bezeichnet habe, habe nur gute Worte für ihn gefunden. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten (zwei Bände Sachakten, ein Band Personalakte, eine CD-ROM) sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes 3 K 2398/20 Bezug genommen. Gründe 41 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I.

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