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Mit Verfügung der Hochschule vom 19.03.2020 wurde der Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Ablauf des
Monats April 2020 aus dem Polizeivollzugsdienst des Beklagten entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Kläger, auch wenn er nicht Gruppenadministrator oder treibende Kraft in der Chat-Gruppe
gewesen sei, in der Gruppe aktiv gewesen sei, Beiträge geschrieben, kommentiert und mitgelesen habe und somit auch
die Inhalte der anderen akzeptiert habe. Aus den näher beschriebenen Vorkommnissen und dem Strafverfahren gehe
hervor, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestünden. Als Beamter stehe er in einem
besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, aufgrund dessen er zur Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse ermächtigt werde. Er müsse sich daher zu der Verfassungsordnung bekennen und für sie aktiv eintreten.
Wer die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehne, gar "mit Füßen
trete" und sie versuche zu untergraben, sei für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ungeeignet. Die Pflicht, für die
freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, umfasse auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was
geeignet sei, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu decken oder zu fördern. Mit seiner
Teilnahme in der WhatsApp-Gruppe habe der Kläger rechtes, antisemitisches und auch frauenfeindliches Gedankengut
toleriert. Die Tatsache, dass er nicht eingegriffen oder sich von der Gruppe verabschiedet habe, zeige deutlich, dass er
das menschenverachtende, fremdenfeindliche Verhalten unterstütze und decke. Das Verhalten sei nicht mit der an ihn
zu stellenden Vorbildfunktion als angehender Polizeibeamter vereinbar. Wenn der Kläger alle Bilder sofort nach dem
Öffnen und Lesen lösche, befinde er sich zwar auf dem richtigen Weg, doch sei sein Verhalten definitiv nicht
ausreichend. Gefordert werde ein klares Bekenntnis zur Verfassung, ein Sich-Distanzieren und ein sofortiges Verlassen
der WhatsApp-Gruppe. Seinem Ausbildungsstand entsprechend wäre es geboten gewesen, bei den festgestellten
Inhalten gemäß dem Legalitätsprinzip und den daraus resultierenden Pflichten für Polizeibeamte zu handeln. Die
Gesinnung der anderen Mitglieder hätte zweifelsfrei erkannt werden können. Dass es nur um schulische Dinge
gegangen sei, könne angesichts der eigenen Beiträge und Kommentare nicht nachvollzogen werden. Der Kläger habe
nicht nur eine passive Rolle eingenommen, sondern eine aktive. Den Chats sei eine völlige Kritik- und
Gedankenlosigkeit immanent. Im Verhalten des Klägers komme zum Ausdruck, dass er die sozialüblichen Grenzen
völlig verkenne, sich seiner Vorbildfunktion nicht bewusst sei und es ihm an der nötigen Selbstkontrolle fehle. Eine
rechtsradikale Gesinnung müsse ihm nicht nachgewiesen werden. Werde durch extremistische Äußerungen gegen die
Pflicht zur politischen Loyalität verstoßen, wie vorliegend erkennbar, entfalte die Meinungsfreiheit keinen Schutz. Das
Verhalten sei geeignet, beim Bürger und im Kollegenkreis Vorbehalte zu bewirken und das Vertrauen in die
Beamtenstellung nachhaltig zu untergraben. Bereits während der Ausbildung seien sehr hohe Anforderungen an eine
Vorbildfunktion als Polizeibeamter zu stellen. Durch sein Stillhalten und Tolerieren, aber auch durch seine eigenen
Äußerungen im Chat, habe der Kläger gegen diese Vorbildfunktion in besonders grober Weise verstoßen. Seine
Vorgehensweise habe zu einer achtungs- und ansehensmindernden Außenwirkung der Polizei geführt und das in ganz
Deutschland. Die Medien hätten intensiv über den Fall berichtet. Der Kläger habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das
eine funktionierende Zusammenarbeit im Polizeidienst mit ihm unmöglich mache. Wie sollten seine Kollegen mit ihm
eine jüdische Synagoge bewachen, eine Asylbewerberunterkunft betreten, einen Ausländer festnehmen können, ohne
fürchten zu müssen, dass er am Ende völlig unangemessen agieren werde. Die Polizei könne es sich nicht leisten,
Personen auszubilden, die nur den geringsten Zweifel an ihrer Integrität aufkommen ließen. Es mangele an der
gebotenen Loyalität, Zuverlässigkeit und Dienstauffassung. Die Einlassungen des Klägers seien als reine
Schutzbehauptungen zu bewerten. Auf die Strafbarkeit treupflichtwidriger Verhaltensweisen komme es in diesem
Zusammenhang nicht an. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass er weiterhin als Repräsentant der Polizei des
Beklagten auftrete.
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Der Kläger erhob Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe keine Nachrichten gepostet und sei
nicht aktiv in der Gruppe gewesen. Er habe die Beiträge der anderen nicht oder nicht genau gelesen. Die Nachrichten
habe er nicht gut gefunden und sei mit deren Inhalt auch nicht einverstanden gewesen. Er habe viele Freunde mit
Migrationshintergrund.
Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 17.06.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und ergänzend