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13. Bild mit schwarzem Smiley und Hitlerbild mit Text: "NICHT ALLE HELDEN TRAGEN MASKEN".
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14. Textnachricht eines Gruppenmitglieds: "Was ist ein panzer in Judenviertel? Ghettoblaster".
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15. Videosequenzen "HETZFLIX".
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16. Bild mit Flakgeschütz und Wehrmachtssoldaten und Text: "Nur noch schnell einen Runterholen dann gibt`s
Abendsessen - Karl Heinz, 23, Flakschütze".
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17. Bild eines dunkelhäutigen Mädchens in einem Spielzeugfahrzeug und daneben ein Comic-Affe ebenfalls in einem
Spielzeugfahrzeug.
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18. Hitlerbild mit erhobenen Händen und dem Kommentar: "I SAID GLASS OF JUICE NOT GAS THE JEWS”.
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19. Ein von einem Klassenkameraden in die Gruppe gesendetes Foto der Werbekampagne der CDU Hessen mit einem
dunkelhäutigen Vater und einer hellhäutigen Mutter wird vom Kläger kommentiert mit "Erflogsland".
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20. Anfang Februar 2020 beteiligte sich der Kläger an einem Chat mit zwei weiteren Gruppenmitgliedern, in der
gedanklich die Eroberung von europäischen Ländern durchgespielt wurde. Der Kläger schrieb dort: "ich gönn mir erst
mal die Bulgarischen Nutten".
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21. Anfang 2020 machte ein Gruppenteilnehmer auf ein Video in Youtube aufmerksam zum Thema "Rechte Polizisten durch Beamtenstatus geschützt?" und kommentierte es mit folgenden Sätzen: "Wir sagen weiterhin das Wort mit N -Es
gibt hier keine meldemuschis :D". "N" meinte nach dem Kontext der Nachricht "Neger" oder "Nigger".
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Nach Bekanntwerden des Chats Anfang Februar 2020 wurden gegen den Kläger und die anderen Mitglieder der
Gruppe staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen gemäß § 86a StGB eingeleitet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden die Mobiltelefone aller
sieben Gruppenmitglieder sichergestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 27.02.2020 - Az. X wurden die Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein Verbreiten der Darstellungen durch die
sich nach außen konspirativ verhaltende Gruppe nicht habe festgestellt werden können. Die Ermittlungen hätten
ergeben, dass die Chatgruppe im Klassenverband nicht bekannt gewesen sei. Es sei für jeden Teilnehmer der Gruppe
kontrollierbar gewesen, wem Beiträge innerhalb des Chats zugänglich gemacht worden seien.
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Dem Kläger wurde in der Folgezeit die Teilnahme am Zwangsmittel- und Schießtraining untersagt. Mit Schreiben der
Hochschule vom 11.02.2020 wurde er zur beabsichtigten Entlassung angehört. Mit Verfügung vom selben Tag wurde
unter Anordnung des Sofortvollzugs ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen und dem Kläger das
Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Diensträumen und dienstlichen Unterkünften und die
Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt. Der Kläger trat der beabsichtigten Entlassung entgegen. Der
örtliche Personalrat stimmte der Entlassung des Klägers in seiner Sitzung vom 13.03.2020 zu.
Mit Verfügung der Hochschule vom 19.03.2020 wurde der Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Ablauf des