77 Das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität des Klägers als Polizeivollzugsbeamter wurde nachhaltig erschüttert. Eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist dem Dienstherrn angesichts des Gewichts der Eignungszweifel auch im Hinblick auf den dienstlichen Bezug des Verhaltens, die besondere Stellung von Polizeibeamtinnen und -beamten, die berechtigte Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit entsprechenden Chatgruppen innerhalb der Polizei in mehreren deutschen Bundesländern in jüngerer und jüngster Zeit (die nationale und internationale Presse hat umfassend über den Verdacht des Rechtsextremismus in den Reihen der Polizei berichtet) und das Bemühen, dem Verdacht eines strukturellen Rassismus innerhalb der Polizei konsequent entgegenzutreten, nicht zumutbar (vgl. zum Hintergrund auch Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremisten in Sicherheitsbehörden, Lagebericht vom September 2020; s.a. Positionspapier der Gewerkschaft der Polizei Bundesvorstand - vom 24.09.2020: Halt geben - Haltung stärken; s. a. Auftrag des Bundesinnenministeriums an die Deutsche Hochschule der Polizei zur Erstellung einer Studie zu Motivation, Einstellung und Gewalt im Alltag von Polizeivollzugsbeamten <sog. MEGAVO-Studie> im Dezember 2020; s.a. Maßnahmenkatalog des im März 2020 eingesetzten Kabinettausschusses der Bundesregierung zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus vom 25.11.2020 in Anknüpfung an die Darstellungen und Zielformulierung im Bericht vom 20.05.2020). Angesichts der wiederholten Vorfälle steht zu befürchten, dass die Polizei insgesamt an Vertrauen verliert. Das Vertrauen in die staatlichen Strukturen ist indes ein wesentlicher und unverzichtbarer Teil des demokratisch-rechtsstaatlichen Systems. 78 Fehlt es wie hier an der charakterlichen Eignung, eröffnen die vom Kläger angeführte persönliche Situation und die durchaus schwerwiegenden, auch wirtschaftlichen Folgen seiner Entlassung zum 30.04.2020 auch unter fürsorgerechtlichen Aspekten keine andere Entscheidung, ohne dass dies gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. für den Fall eines Beamten auf Probe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2017, a.a.O., m.w.N.). Nach der gesetzlichen Wertung ist keine weitergehende "Kündigungsfrist" einzuhalten (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 LBG). 79 III. 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 81 Ein Grund, die Berufung zuzulassen, besteht nicht (§124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO). 82 Beschluss vom 18. Mai 2021 83 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 7.757,34 EUR festgesetzt (6-facher Betrag der monatlichen Anwärterbezüge von 1.292,89 EUR).

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